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lichen  Güterabtretung  zugelassen  ist  (Art.  341),  der  Vorsteher
oder  Aufsichtsratli  einer  fallit  erklärten  Actiengesellschaft  oder
(senossenschaft  (Art.  342)  wird  wegen  betrüglichen  Bankerotts
mit  Gefüngniss  bis  zu  6  Jahren  bestraft,  wenn  er  zur  betrüglichen
Verkürzung  der  Rechte  seiner  bezw.  der  Gesellschaft  Gläubiger:

1.  Schulden  erdichtet  hat  oder  erdichtet,  Gewinne  nicht  berechnet
  hat  oder  nicht  berechnet,  eine  Sache  der  Masse  entzogen
hat  oder  entzieht.

2.  eine  Sache  unentgeltlich  oder  augenscheinlich  unter  dem
Werthe  veräussert  hat.

3.  bei  Gelegenheit  seiner  (bzw.  der  (xesellschaft)  Falliterklärung
  oder  zu  einer  Zeit,  wo  er  wusste,  dass  die  Falliterklärung
  nicht  gehindert  werden  konnte.  einen  seiner  Gläubiger  auf
irgend  eine  Weise  bevorzugt  oder  bevorzugte.

3.  seiner  Verpflichtung  zur  Führung,  Aufbewahrung  und
Vorlegung  von  Handelsbüchern  und  Papieren  nicht  nachgekommen
ist  oder  nicht  nachkommt.

Nur  über  das  Vermögen  eines  Handeltreibenden  kann  nach
niederländischem  Recht  das  Konkursverfahren  eröffnet  werden;
für  Nichtkaufleute  ıst  in  der  Civilprozessordnung  eine  dem  Fullimentsverfahren
  ähnliche  Prozedur  aber  nur  in  besonders  dringlichen
  Fällen  zugelassen.  Man  beabsichtigt  diesen  Dualismus  zu
beseitigen.  (Vgl.  Anexanner,  Konkursgesetze  aller  Länder  1892
5.  163  und  Revume,  Rechtsverfolgung  im  internationalen  Verkehr
  8.  157).

Der  Nichtkaufmann,  welcher  für  insolvent  erklärt  ist,  wird
mit  Gefüängniss  bis  zu  4  Jahren  und  6  Monaten  wegen  betrüglichen
  Bankerotts  bestraft  in  den  Fällen  unter  1  bis  mit  3
(Art.  346).

Es  ist  also  unbedingt  erforderlich.  dass  das  Konkursverfahren
gerichtsseitig  über  den  Betreffenden  eröffnet  ist.  (J.-M.-Bl.  1889
S.  22  Ziffer  38.)

Nach  dem  preussischen  Lanarecht  (II,  20  58  1452—1457)