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schrift  die  niederländische  Regierung  keineswegs  verhindere,  den
Verbrecher  zur  Konstatirung  der  Schuld  oder  Nichtschuld  in  Betreff
  des  anderen,  ım  Auslande  ıhm  zur  Last  fallenden  Delictes
vorübergehend  den  ausländischen  Gerichten  zu  überliefern,  wenn
nur  der  ausländische  Staat  sich  verpflichtet,  den  Ueberlieferten
nach  Schluss  der  Untersuchung  wieder  zurückzuführen.

Ein  Aufschub  der  Auslieferung  findet  auch  dann  statt,  wenn
dasreklanurte  Individuum  sich  wegen  seiner  Verbindlichkeiten  gegen
Privatpersonen  in  Schuldhaft  befindet.  Erst  nach  Beendigung  des
Schuldarrestes  erfolgt  die  Auslieferung.

Die  Kosten.  welche  aus  der  Festnahme,  dem  Unterhalt  und
dem  Transport  des  Auszuliefernden  bis  zur  Grenze  bezw.  Einschiffung
  erwachsen,  tragen  nach  übereinstimmenden  Inhalt  der
Verträge  die  Niederlande.

Dasselbe  gilt  von  den  Kosten  für  den  Transport  der  mit
den  Verhafteten  auszuliefernden  Gegenstände.

Ueber  die  Frage,  inwieweit  Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung
  gegenüber  einem  seitens  der  Niederlande  Ausgelieferten
in  den  deutschen  Bundesstaaten  beschränkt  ist,  kann  meine  dieshezügliche
  Abhandlung  in  GoLımanmer’s  Archiv  für  Strafrecht  Bd.
39  S.  112  verglichen  werden.