Die  jüngste  Reform  des  bayerischen  Heimatrechts.
Von

Hermanx  Reum,  a.  0.  Professor  in  Marburg.

Das  bayerische  Gesetz  über  Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt  vom  16.  April  1868  hat  durch  eine  Novelle  vom  17.
März  1892  seine  dritte  Abänderung  erfahren.  Über  Art  und  Bedeutung
  derselben  und  über  die  voraufgehenden  parlamentarischen
Verhandlungen  zu  berichten,  soweit  dies  verwaltungsrechtliches
Interesse  hat,  ist  der  Zweck  nachfolgender  Zeilen.

I.  Bekanntlich  ist  das  rechtsrhemische  Bayern  neben  Tirol
und  Vorarlberg  das  einzige  Gebiet  unter  den  europäischen  Kulturländern,
  ın  welchem  noch  für  Inländer  polizeiliche  Ehehindernisse
  bestehen,  der  Verehelichung  im  allgemeinen  Wohlfahrtsinteresse
  Rechtsschranken  gezogen  sind.

Wie  sich  in  Tirol  und  Vorarlberg  nach  dem  noch  ın  Kraft  befindlichen
  Hofkanzleidekret  vom  12.  Mai  1820  (Prov.  Ges.  Sammlg.
für  Tirol  Bd.  VII  S.  469)  unansässige  Personen  aus  der  Klasse
der  Dienstboten,  Gesellen  und  Tagwerker  oder  sogenannte  Inwohner,
  die  sich  verehelichen  wollen,  vor  der  Eheschliessung  bei
ihrer  politischen  Obrigkeit,  d.  h.  der  Behörde  ihrer  Heimatgemeinde
  zu  melden  und  von  derselben  —  den  Ausschlag  gibt  die
(semeindevertretung,  der  Gemeindeausschuss  —  ein  Zeugniss  beizubringen
  haben,  dass  gegen  ihre  Verehelichung  kein  politisches
d.h.  verwaltungsrechtliches  Hindernis  obwalte,  und  die  politischen
Obrigkeiten  befugt  sind,  die  Verehelichungsbewilligung  solchen