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Personen  zu  verweigern,  welche  an  einer  Armenversorgung  teil
haben  oder  dem  Bettel  ergeben  sind  oder  sonst  ein  unstetes
Leben  führen),  so  darf  auch  in  Bayern  nach  altbegründetem  Recht
die  Verehelichung  eines  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins
angehörigen  Mannes  nur  auf  Grund  eines  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  seiner  Heimatgemeinde  ausgestellten  Zeugnisses
erfolgen,  dass  gegen  die  beabsichtigte  Eheschliessung  kein  in
Gesetz  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April
1868  begründetes  Hindernis  bestehe.  Und  zwar  ist  die  Erteilung
des  Zeugnisses  von  verschiedenen  Voraussetzungen  abhängig,  einmal
  zur  Wahrung  von  Privatinteressen  von  Erhebungen  über  das
Nichtvorhandensein  zivilrechtlicher  Ehebeschränkungen,  dann  im
Interesse  des  Staatsdienstes  im  weiteren  Sinne  von  dem  Nachweis,
dass  der  Verehelichung  Militärdienstpflicht  oder  berufsmässiger
öffentlicher  Dienst  nicht  ım  Wege  sind,  und  endlich  von  dem
Nichtbestehen  eines  Einspruches  der  Heimatgemeinde  des  Mannes
bezw.  bei  nur  vorläufiger  Heimat  desselben  des  Fiskus,  eines  Einspruches,
  der  aus  einer  gesetzlich  festbegrenzten  Anzahl  von
Gründen  erhoben  werden  kann,  durch  welche  Ehen  von  moralisch
und  wirtschaftlich  schwachen  Personen  im  Interesse  der  unterstützungspflichtigen
  Heimatsgemeinde  bezw.  des  Fiskus  verhindert
werden  sollen  ?).

So  sehr  die  beiden  Rechte,  das  Tirols  und  das  Bayerns,  wie
das  Vorstehende  zeigt,  in  der  rechtlichen  Form,  in  welche  die  polizeiliche
  Ehebeschränkung  gekleidet  ist,  übereinstimmen  —  in  beiden

1)  Vergl.  hierüber  v.  Carı,  Art.  Armenwesen  in  Österreich  und  Art.
Armenpolizei  in  Oesterreich  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  von
ConkAD,  Eıster,  Lexıs,  Lönıns  Bd.  I  S.  862  und  925,  ferner  mein
Art.  Eheschliessung  ebenda  Bd.  II  S.  10  und  Ewıster,  Art.  Bevölkerungswesen
  a.  gl.  O.  Bd.  II  S.  502.

?”)  Das  Nähere  hierüber  siehe  bei  Seypeı,  bayrisches  Staatsrecht  Bd.
VS.  186  ff,  dann  in  v.  Rırper’s  und  v.  MüLzer’s  Kommentar  zum  bayer.
Ges.  über  Heimat  ete.,  vom  16.  April  1868,  in  6.  Aufl.  herausgeg.  von  PröBsT
(1892)  S.  219  ff,  u.  in  meinem  Art.  Eheschliessung  a.  a.  0.8.7  u.  8.