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Fällen  bedarf  es  eines  Zeugnisses  von  der  Natur  einer  polizeilichen
Erlaubnisverfügung  °)  —,  so  sehr  scheiden  sie  sich  in  den  Folgen,
welche  an  die  absichtliche  oder  unabsichtliche  Nichteinholung  des
Zeugnisses  geknüpft  sind.

Nach  österreichischem  Recht  hat  die  Verletzung  jener  Verschrift
  nur  Strafe  zur  Folge,  sie  ıst  als  „Uebertretung  einer  politischen
  Vorschrift‘  laut  Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Dezember  1872  angemessen  zu  bestrafen  und  zwar  unangesehen.
  ob  die  olıne  den  vorgeschriebenen  Konsens  eingegangene
  Ehe  im  In-  oder  im  Ausland  geschlossen  wurde.

Das  bayerische  Recht  droht  für  die  Nichtbeachtung  des
vleichen  Ehehindernisses  ebenfalls  Strafe  an  und  zwar,  soweit  es
sich  um  Ehen  handelt,  welche  innerhalb  Bayerns  geschlossen
wurden.  Bestrafung  des  Standesbeamten  —  derselbe  ist  nach  Art.
15  des  Ges.  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung  der  R.-Str.-Pr.-O.
  an  Geld  bis  zu  600  Mark  zu  bestrafen,  wenn  er  eine
Ehe  für  geschlossen  erklärt,  ehe  das  für  den  Abschluss  derselben
gesetzlich  erforderliche  distriktspolizeiliche  Zeugnis  beigebracht
ist  —  und,  soweit  ausserhalb  Bayerns  eingegangene  Ehen  in
I'rage  stehen,  Bestrafung  des  Maunes  *)  nach  Art.  41  Absatz  1

”)  Es  besteht  abgesehen  von  der  praktischen  Unerheblichkeit  des  Unterschieds
  kein  Anlass,  hier  auf  die  Frage  des  näheren  einzugehen,  ob  jenes
Zeugnis  nur  ein  polizeilicher  Feststellungsakt  oder  zugleich  Polizeierlaubnis
in  Form  eines  Zeugnisses  ist.  Aus  dem  Wortlaut  des  Art.  33  Abs.  1  des
(es.  vom  16.  April  1868  („auf  Grund  eines  Zeugnisses‘“)  dürfte  sich  für
las  bayerische  Recht  ergeben,  dass  die  Ausübung  des  subjektiven  Verehelichungsrechtes
  (vergl.  Art.  32)  durch  jenes  Zeugnis  bedingt  ist,  also  eine
Erlaubnisverfügung  vorliegt.  Anderer  Ansicht  Seyper  in  den  Blättern  für
administrative  Praxis  und  Polizeigerichtspflege  zunächst  in  Bayern,  herausgseg.
  von  LUTHArRnT  Bd.  39  (1889)  S.  292  und  bayer.  Staatsrecht  Bd.  V,  S.
137,  ferner  angef.  Commentar  S.  203.  Für  das  österreichische  Recht  folgt
das  hier  Behauptete  schon  aus  dem  Namen  Ehekonsens.

*)  In  der  Bestimmung  des  Art.  41  auch  eine  Strafdrohung  gegen  die
Ehefrau  zu  sehen,  wenn  sie  Bayerin  ist,  scheint  mir  dem  Art.  32  und  33  zu
widersprechen,  der  eine  Einholungspflicht  nur  für  den  Mann  statuiert.  A.M.
v.  RieverL  und  v.  MÜLLER  a.  a.  O.  S.  251.

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