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des  Heimatgesetzes  in  der  Fassung  des  Art.  7  der  Novelle  von
23.  Februar  1872,  welcher  zur  Klarheit  darüber,  dass  auch  eine
innerhalb  des  Reichsgebietes,  aber  ausserhalb  Bayerns  geschlossene
Ehe  solcher  Bestrafung  unterliegt,  an  Stelle  der  Voraussetzung,
dass  die  Ehe  ‚im  Auslande‘‘  geschlossen  sei,  die  andere:
„ausserhalb  Bayerns“  setzte  °).

Aber  darüber  hinaus  knüpft  der  bayerische  Gesetzgeber  an
den  Mangel  des  Verehelichungszeugnisses  noch  die  weitere  Folge
der  „Ungiltigkeit“  in  privat-  und  öffentlichrechtlicher  Hinsicht  °).

Diese  Rechtsfolge  nun  ist  es,  welche  für  den  Fall,  dass  ein
ausserhalb  Bayerns  wohnhafter  Angehöriger  der  bayerischen  Landesteile
  rechts  des  Rheins  ausserhalb  Bayerns  eine  Nichtbayerin
ehelicht,  zu  unliebsamen  Auseinandersetzungen  teils  rechtlicher
teils  politischer  Natur  mit  anderen  Staaten  führen  muss  und  in
Wirklichkeit  auch  geführt  hat.

Nach  übereinstimmendem  Recht  aller  modernen  Kulturstaaten
hat  die  rechtsgiltige  Eheschliessung  für  die  Ehefrau  und  die  aus
jener  Ehe  hervorgehenden  ehelichen  und  die  durch  jene  Ehe  nachfolgend
  legitimierten  Kinder  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
des  Mannes  zur  Wirkung,  damit  aber  auch  für  den  Staat,  dem
der  Ehemann  angehört,  die  völkerrechtliche  Verpflichtung  gegen
dritte  Staaten,  die  Ehefrau  und  jene  Kinder  zu  übernehmen  und
die  Kosten  etwaiger  Armenpflege  zu  ersetzen.

Die  Rechtsgiltigkeit  einer  Ehe  im  Privat-  und  öffentlichen
Recht  ist  abhängig  von  der  absoluten  und  relativen  Ehefähigkeit
und  der  gehörigen  Eheschliessungsform.

Es  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  dass  die  Bestimmung,
  die  Verehelichung  des  rechtsrheinischen  Bayern  dürfe  nur

®)  Bei  Ehen,  welche  ohne  solches  Zeugnis  innerhalb  Bayerns  eingegangen
werden,  ist  von  einer  Strafdrohung  gegen  den  Ehemann  abgesehen,  weil  man
die  Bestrafung  des  Standesbeamten  für  das  wirksamere  und  darum  vollkommen
  ausreichende  Schutzmittel  erachtete.

°)  Vergl.  Seyven  a.  a.  O.  Bd.  V  S.  189.