auf  Grund  eines  Zeugnisses  erfolgen,  dass  gegen  die  beabsichtigte
liheschliessung  kein  im  Heimatgesetze  vom  16.  April  1868  begründetes
  Hindernis  bestehe,  sich  nicht  auf  die  Form  der  Eheschliessung,
  sondern  auf  die  Ehefühigkeit.  die  Voraussetzung  der
lheschliessung  bezieht.  Es  ergibt  dies,  vom  Zwecke  der  Bestimmung
  ganz  abgesehen,  schon  der  Wortlaut  derselben  —  nur  „auf
Grund‘  eines  Zeugnisses  und  nur  eines  Zeugnisses  des  Inhalts,
dass  gegen  die  „beabsichtigte  Eheschliessung‘‘  kein  Hindernis
vorliege,  soll  die  Verehelichung  erfolgen  dürfen  —  und  dann  die
Fassung  des  bereits  angeführten  Art.  15  des  bayer.  Ausführungsvesetzes
  zur  R.-Str.-Pr.-O.  vom  18.  August  1879,  wenn  es  dort
heisst:  „An  Geld  bis  zu  sechshundert  Mark  werden  Standesbeamte
  bestraft,  wenn  sie  eine  Ehe  für  geschlossen  erklären,  ehe
das  für  den  Abschluss  derselben  gesetzlich  erforderliche
distriktspolizeiliche  Zeugnis  beigebracht  ist.“

Betrifft  aber  das  Erfordernis  jenes  Zeugnisses  nicht  die
Form  des  Eheschliessungsaktes,  sondern  dessen  Voraussetzung,
so  entscheidet  über  die  Rechtsgiltigkeit  einer  ohne  dies  Zeugnis
ausserhalb  Bayerns  abgeschlossenen  Ehe  im  Verhältnis  der  beteiligten
  Staaten  unter  einander  nicht  das  Recht  des  Eheschliessungsortes,
  sondern  das  Recht,  nach  welchem  sich  die
rechtliche  Handlungs-  und  damit  die  Ehefähigkeit  bestimmt.  Es
st  also  der  fremde  Staat  allein  wegen  der  Thatsache,  dass  die
Ehe  ausserhalb  Bayerns  eingegangen  wurde,  der  Berücksichtigung
  der  bayerischen  Gesetzgebung  über  die  Notwendigkeit
eines  Verehelichungszeugnisses  für  Angehörige  der  rechtsrheinischen
  Landesteile  noch  nicht  überhoben.

Zu  einer  Nichtbeachtung  des  bayerischen  Rechtes  wäre  der
Staat,  in  welchem  jener  Eheschliessende  sein  Domizil  hat,  erst
dann  berechtigt,  wenn  das  Recht  dieses  Staates  über  die  internationale
  Handlungsfühigkeit  nicht  die  Staatsangehörigkeit,  sondern
  den  Wohnsitz  entscheiden  liesse.  Dann  brauchte  sich  die  Behörde
  des  fremden  Staates  an  dem,  was  das  bayerische  Recht

4*