über  die  Ehefähigkeit  seiner  Angehörigen  bestimmt,  nicht  zu
kehren,  dieselbe  Ehe  unterläge  hier  und  dort  verschiedener  Beurteilung,
  im  Ausland  würde  ihre  Rechtsgiltigkeit  anerkannt,  in
Bayern  ihre  Nichtigkeit  behauptet,  es  wäre  also  ein  rechtlicher
Widerstreit  des  ausländischen  und  des  bayerischen  Rechtes  über
den  gleichen  Thatbestand  gegeben.  Er  wäre  nur  dann  ausgeschlossen,
  wenn  das  Recht  des  Wohnstaates  von  dem  Landesfremden
  einen  Nachweis  darüber  forderte,  dass  die  beabsichtigte
Ehe  nach  den  Gesetzen  seines  Heimatstaates  polizeilich  zulässig
sei,  also  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  auf  Frau  und  Kinder
übertrage  ”).

Nach  dem  Rechte  einer  Reihe  bedeutender  ltechtsgebiete
bestimmt  sich  die  Handlungsfähigkeit  nun  in  der  That  nach  dem
Domizil.  Eine  verschiedene  rechtliche  Behandlung  jener  Ehe  im
Heimats-  und  im  Aufenthaltsstaate  ist  damit  unvermeidlich.

Man  könnte  allerdings  sagen:  jenes  Prinzip  gelte  nur  für  die
Frage  der  privatrechtlichen  Handlungsfähigkeit,  nicht  für  die
Handlungsfähigkeit  in  Beziehungen  des  öffentlicheu  Rechtes,  in
welchen  doch  jene  polizeiliche  Ehebeschränkung  sich  bewegt;  für
das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes,  so  lehre  schon  von  Savıany
ın  seinem  System  des  heutigen  römischen  Rechts  Bd.  VIIE  S.  99,
sei  das  Recht  des  Heimatstaates  durchaus  unabhängig  von  dem
Rechte  des  Wohnsitzes  anzuwenden  ?).  Allein  ganz  abgesehen
davon,  dass  dieser  Rechtssatz  ın  seiner  Allgemeinheit  nicht  so
fest  steht,  wie  man  gerne  behauptet,  jedenfalls  ist  seine  Giltig-”)

  Solchen  Nachweis  verlangen  eine  Reihe  von  deutschen  Staaten  von
Reichsausländern.  Vergl.  hierüber  meinen  Art.  Eheschliessung  a.  a.  O.S.
8  u.  9,  ferner  den  angeführten  Commentar  zum  bayr.  Heim.-Ges.  S.  245.

®)  Vergl.  hierüber  v.  Bar,  Lehrbuch  des  internationalen  Privat-  und
Strafrechts  1892  S.  47  und  derselbe  in  der  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft
  von  v.  Holtzendorff  5.  Aufl.  (1890)  S.  731  und  735.

®)  So  die  später  verschiedentlich  zu  erwähnende  Entscheidung  des
bayerischen  Verwaltungsgerichtshofes  vom  10.  Oktober  1890,  abgedruckt  in
Hırra  und  Seyoer’s  Annalen  des  deutschen  Reichs  S.  68.