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keit  für  die  Frage  der  öffentlichrechtlichen  Ehefähigkeit  zu  verneinen.


Als  Grund,  warum  sich  das  Domizilprinzip  in  den  Bereich
des  öffentlichen  Rechtes  nicht  übertragen  lasse,  pflegt  gewöhnlich
der  angegeben  zu  werden,  dass  das  öffentliche  Recht  seiner  Natur
nach  in  der  Regel  nur  zwingende  Rechtssätze  kenne  !°).  Derselbe
Grund  läge  aber  für  die  sog.  impedimenta  dirimentia  publica  vor,
für  die  privatrechtlichen  Ehehindernisse,  welche  auch  von  Amtswegen
  geltend  gemacht  werden  können,  (C.-Pr.-O.  8  588  u.
592)  —  v.  Bar  nennt  sie  in  seinem  Lehrbuche  des  internationalen
  Privat-  und  Strafrechtes  S.  70  geradezu  „Ehehindernisse,
die  dem  öffentlichen  Rechte  angehören“,  —  und  doch  werden  dieselben,
  wo  für  die  privatrechtliche  Handlungsfähigkeit  positivrechtlich
  das  Domizilsprinzip  gilt,  als  dem  Privatrecht  angehörig
nach  Wohnsitzrecht  behandelt.  Es  liegt  kein  innerer  Grund  vor,
der  es  rechtfertigte,  auf  das  polizeiliche  Ehehindernis  des  obrigkeitlichen
  Verehelichungszeugnisses  andere  Grundsätze  anzuwenden,
als  z.  B.  auf  das  impedimentum  ligaminis.

So  wird  durch  die  Zugehörigkeit  unseres  Ehehindernisses
zum  öffentlichen  Rechtsgebiete  die  Möglichkeit  verschiedener
rechtlicher  Beurteilung  der  in  Frage  stehenden  Ehe  in  und
ausserhalb  Bayerns  nicht  aus  der  Welt  geschafft.  Insbesondere
scheint  darnach  ein  solcher  Gegensatz  auch  im  Verhältnis
Bayerns  zu  den  anderen  deutschen  Bundesstaaten  möglich,  soweit
in  letzteren  in  Fragen  der  internationalen  Handlungsfähigkeit
das  System  des  Wohnsitzrechtes  gilt,  wie  dies  für  die  Gebiete
des  gemeinen  Rechts  und  des  allgemeinen  preussischen  Landrechts
der  Fall  ist.  Denn  in  allen  diesen  Staaten  herrscht  das  Prinzip  polizeilicher
  Verehelichungsfreiheit,  in  den  Reichslanden  nach  französischen,
  in  Helgoland  nach  englischen  Gesetze,  im  übrigen  Reichs-!%)

  So  auch  die  in  der  vorigen  Note  angeführte  Entscheidung;  ferner
VoGEL,  bayerisches  Staatsrecht  1885  S.  111,  N.  2.