gebiete  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1868  über  die  Aufhebung
der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschliessung.  &amp;  3  des
letztgenannten  Gesetzes  bestimmt  im  Besonderen,  dass  die  für
Geistliche  und  Civilstandsbeamte  bestehenden  Verbote,  bei  der
Schliessung  einer  Ehe  ohne  vorherige  Beibringung  einer  obrigkeitlichen
  Bescheinigung  amtlich  mitzuwirken,  in  Beziehung  auf
Bundesangehörige  nur  insoweit  in  Kraft  bleiben  sollen,  als  diese
Bescheinigung  das  Vorhandensein  der  durch  das  Gesetz  vom  4.
Mai  1868  nicht  berührten  Voraussetzungen  der  Eheschliessung.
zum  Gegenstande  hat.

Hieran  vermag  auch  der  Umstand  nichts  zu  ändern,  dass
8  4  desselben  Gesetzes  die  Vorschriften  des  Landesrechts  über
die  Zulassung  von  Ausländern  zu  einer  Ehe  aufrecht  erhält  —
und  es  ıst  eine  Reihe  von  deutschen  Staaten,  welche  für  Staatsfremde
  die  standesamtliche  Eheschliessung  von  dem  Nachweis
polizeilicher  Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Ehe  nach  dem
Rechte  ihres  Heimatsstaates  abhängig  macht  '')  —;  denn  staatsfremde
  Reichsangehörige  gelten  gegenüber  dieser  Bestimmung
nıcht  als  Ausländer,  insbesondere  auch  nicht  Angehörige  Bayerns.

Zwar  gilt  die  ausdrückliche  Bestimmung  des  $  4  a.  a.  O.,
dass  jene  Vorschriften  auf  Bundesangehörige  keine  Anwendung
finden,  nicht  unmittelbar  für  bayerische  Unterthanen.  Diese  sind
nicht  Bundesangehörige  im  unmittelbaren  Sinne  jenes  Gesetzes,
weil  dasselbe  auf  Bayern  nicht  ausgedehnt  wurde.  Allein  sie  sind
Mangels  einschränkender  Bestimmungen  für  die  Frage  der  Verehelichung
  ‚Angehörige  eines  Bundesstaates‘‘  im  Verstande  von
Art.  3  Abs.  1  der  Reichsverfassung  !?),  wornach  der  Angehörige
eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  zum
Grenusse  aller  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraus-11)

  Vergl.  dariiber  den  angef.  Art.  Eheschliessung.

12)  Jebereinstimmend  v.  Sıcherer,  Personenstand  und  Eheschliessung
in  Deutschland  1879  S.  270  ff.,  Geore  MEYER,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts
  Bd.  I  (1883)  $  36  N.  8  und  Prösst  a.  a.  O.  S.  245.