setzungen  zuzulassen  ist,  wie  der  Einheimische,  und  bürgerliche
Rechte  im  Sinne  dieses  Rechtssatzes  sind  alle  anderen  Rechte,
als  Rechte  der  Teilnahme  an  der  öffentlichen  Verwaltung,  also
nicht  blos  privatrechtliche  Befugnisse.  Es  wäre  also  an  sich  eine
verschiedene  rechtliche  Behandlung  der  in  Frage  gestellten  Ehe
in  Bayern  und  im  übrigen  Bundesgebiete,  soweit  dort  Domizilssystem
  herrscht,  nicht  ausgeschlossen.  Allein  nichtsdestoweniger
  ist  dies  nicht  der  Fall.

Allerdings  verhält  sich  die  Sache  auch  nicht  so,  wie  GEor6
Mryver  meint,  als  hinge  seit  Einführung  des  Personenstandsgesetzes
vom  6.  Februar  1875  die  civilrechtliche  Giltigkeit  der  Ehe
eines  jeden  Bayern,  gleichgiltig,  ob  die  Ehe  innerhalb  oder  ausserhalb
  Bayerns  abgeschlossen  worden,  infolge  des  $  39  dieses  Gesetzes,
  welcher  alle  Vorschriften  aufhebt,  durch  welche  das  Recht
zur  Eheschliessung  weiter  beschränkt  wird,  als  durch  das  Personenstandssesetz,
  nicht  mehr  von  der  Beobachtung  jener  polizeilichen
  Ehebeschränkung  ab.

Aus  S  74  Abs.  2  am  gleichen  Orte  ergibt  sich  vielmehr,
dass  der  Gesetzgeber  vom  6.  Februar  1875  bei  Aufstellung  seiner
Rechtssätze  von  der  Annahme  fortdauernder  Abhängigkeit  der
zivilrechtlichen  Gültigkeit  von  jenem  polizeilichen  Erfordernis
ausgeht.

$  74  Abs.  2  bestimmt:  „Wo  die  Zulässigkeit  der  Ehe
nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  von  einem  Aufgebot  abhängig
  ist,  welches  durch  andere  bürgerliche  Beamte  als  die
Standesbeamten  vollzogen  wird,  vertritt  dieses  die  Stelle  des  von
den  Standesbeamten  anzuordnenden  Aufgebots“.  Nach  dem  bayerischen
  Gesetze  vom  16.  April  1868  aber  ist  nicht  blos  die  privat-,
sondern  auch  die  öffentlichrechtliche  Zulässigkeit  der  Ehe  von
einem  Aufgebot  abhängig,  denn  das  in  Art.  35  dieses  Gesetzes
näher  geregelte  Aufgebot  hat  nach  Art.  34  ebenda  die  Natur  einer
„amtlichen  Erhebung  über  das  Nichtvorhandensein  zivilrechtlicher
Ehehindernisse‘‘,  und  diese  amtlichen  Erhebungen  werden  in  Art.  34