neben  dem  Nachweis,  dass  der  Verehelichung  Militärdienstpflicht
oder  berufsmässiger  öffentlicher  Dienst  nicht  im  Wege  stehen,
und  neben  dem  Nichtvorhandensein  eines  Einspruchs  der  Heimatgemeinde
  als  „Bedingung‘‘  der  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses,
  damit  aber  auch,  nachdem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses
  :  die  polizeiliche  Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Eheschliessung
  bezeugt,  dieser  polizeilichen  Zulässigkeit  selbst  bezeichnet.
  Gegen  Meysrr  hat  sich  die  gesammte  Litteratur  erklärt,  Lasann
in  seinem  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  2.  Aufl.  Bd.  IS.  157
Anm.  3,  SEypEL  in  seinem  bayerischen  Staatsrecht  Bd.  I  S.  525
Anm.  5  und  Bd.  V  8.  186,  Störk  ın  v.  HouftzEnnorrr's
Eneyklopädie  der  Rechtswissenschaft,  deutsches  Verfassungsrecht,
S.  1089  und  die  von  Meryer  selbst  in  seinem  Lehrbuche  des
deutschen  Staatsrechtes  3.  Aufl.  $  76  N.  5  angeführten  weiteren
Schriftsteller  '?).

Dass  die  übrigen  Bundesstaaten  die  in  Frage  stehende  Ehe
nicht  auf  Grund  des  Satzes,  dass  über  rechtliche  Voraussetzungen
einer  Ehe  das  erste  Ehedomizil  des  Mannes  entscheidet,  als  giltig
behandeln  dürfen,  ergibt  sich  im  Wege  ausdehnender  Auslegung
aus  dem  Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli  1851  über  die  Uebernahme
  von  Ausgewiesenen.

Nach  $  1  lit.  a  und  b  dieses  Vertrages  ist  jeder  der  Vertragsstaaten
  verpflichtet,  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd
  seine  Angehörigen  sind,  und  auch  seine  „vormaligen
Angehörigen,  auch  wenn  sie  die  Unterthanenschaft  nach  der  inländischen
  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  solange,  als  sie
nicht  dem  andern  Staat  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig
  geworden  siud“,  auf  Verlangen  des  anderen  Staates  wieder
zu  übernehmen.  In  Anschluss  hieran  setzt  $  3  Abs.  1  bezüglich
des  Umfangs  dieser  Uebernahmeverbindlichkeit  fest,  dass  Ehe-18)

  Dazu  noch  Blätter  für  administrative  Praxis  Bd.  39  S.  241  ff.  und
v.  RıEDEL—v.  MÜLLER—Prösst  a.  a.  O.  S.  69.