frauen  der  vorhin  genannten  beiden  Arten  von  Individuen  von
demjenigen  Staate  mit  zu  übernehmen  seien,  welchem  der  Ehemann
  „nach  $  1  zugehört“,  und  $  3  Abs.  3  verfügt  hiezu,  die
Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden,  sei  nach  den  Gesetzen  desjenigen
Staates  zu  beurteilen,  welchem  der  Ehemann  „angehört“,  im
Gegensatz  zu  den  Fällen,  wo  Personen  zu  übernehmen  seien,
welche  ‚zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahierenden  Staaten  als
Unterthan  angehörig“  gewesen  ;  hier  solle  jene  Frage  nach  den
Gesetzen  des  Staates  entschieden  werden,  „wo  die  Eheschliessung
erfolgt‘‘  sei.

Aus  diesen  Sätzen  ergibt  sich  für  unsere  Frage  Folgendes:


Die  Bestimmung,  die  Giltigkeit  der  Ehe  solle  nach  dem
Rechte  des  Staates  beurteilt  werden,  welchem  der  Ehemann  angehöre,
  ist  ausgesprochen  für  die  Frage  der  Zulässigkeit  der
Ausweisung  von  Ehefrauen  und  des  sich  darauf  gründenden
Uebernahmebegehrens  von  Staat  zu  Staat,  also  für  eine  vorwiegend
polizeiliche  Frage,  denn  die  Ausweisung  ist  eine  vorwiegend  polizeiliche
  Massregel.  Nun  ist  aber  die  Ausweisung  aus  dem  Staate,
die  Landesverweisung  in  erster  Linie,  durch  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit
  bedingt.  Staatsangehörige  dürfen  nicht  ausgewiesen
und  deren  Uebernahme  nicht  beansprucht  werden.  Die  Staatsangehörigkeit
  hinwiederum  ist  für  Ehefrauen  durch  Rechtsgiltigkeit
  der  Ehe  bedingt.

Nachdem  auf  diese  Weise  hinsichtlich  der  Ehefrauen  die
Frage  der  Rechtsgiltigkeit  der  Ehe  Einfluss  auf  die  Zulässigkeit
ihrer  Verweisung,  also  auf  die  Zulässigkeit  einer  in  erster  Linie
polizeilichen  Massregel  hat,  darf  angenommen  werden,  dass  es
dem  Sinne  der  Gothaer  Vereinbarung  entspricht,  wenn  die  Rechtsgiltigkeit
  der  Ehe  nicht  blos  für  jene  eine  polizeiliche  Frage,
sondern  überhaupt  in  polizeilicher  Hinsicht  nach  dem  Rechte  des
Staates  des  Ehemannes  bestimmt  wird.  Soweit  die  polizeiliche
Giltigkeit  der  Ehe  zwischen  den  Vertragsstaaten  streitig  wird,