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ist  die  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden,  nach  dem  Geiste  des
Gothaer  Vertrages  auf  Grund  der  im  Heimatsstaate  des  Ehemanns
  geltenden  Gesetzgebung  zu  beurteilen.

Mithin  ist  ein  wirklicher  Widerstreit  rechtlicher  Auffassung
bei  Beurteilung  der  polizeilichen  Giltigkeit  der  Ehe  eines  diesrheinıischen,
  in  irgend  einem  Teile  des  deutschen  Reichsgebietes  '*),  mit
Ausnahme  von  Helgoland,  wohnenden  Bayern  nicht  möglich.  Besteht
auch  keine  gesetzliche  Pflicht  des  nichtbayerischen  deutschen  Standesbeamten
  !?),  die  Eheschliessung  eines  rechtsrheinischen  Bayern  von
der  Beibringung  eines  distriktspolizeilichen  Verehelichungszeugnisses
seines  Heimatsstaates  abhängig  zu  machen,  so  haben  doch  alle
Reichsorgane  und  die  Organe  aller  anderen  Bundesstaaten  auf
Grund  des  durch  seine  Aufnahme  in  das  Freizügigkeitsgesetz
vom  1.  November  1867  $  7  zu  Reichsrecht  !'°)  gewordenen  Gothaer
  Vertrages  die  Verpflichtung,  die  polizeiliche  Zulässigkeit
einer  von  Reichsangehörigen  geschlossenen  Ehe  nach  dem  Rechte
des  Bundesstaates  zu  beurteilen,  welchem  der  betreffende  Deutsche
angehört,  insbesondere  also  hei  Prüfung  der  öffentlichrechtlichen
Giltigkeit  einer  von  einem  rechtsrheinischen  Bayern  eingegangenen
Ehe  die  Notwendigkeit  der  vorgehenden  Erlangung  eines  obrigkeitlichen
  Verehelichungszeugnisses  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.
Wenn  sich  somit  bei  Organen  anderer  deutscher  Staaten  oder  des
Reiches  abweichende  Anschauungen  bildeten,  so  waren  es  nicht
die  bayerischen,  sondern  die  Behörden  der  anderen  Staaten,
welche  ihre  Rechtsauffassung  zu  ändern  hatten.

Das  gewonnene  Resultat  steht,  was  die  Behandlung  dieser

14)  Der  Gothaer  Vertrag  gilt  durch  Vermittlung  des  Freizügigkeitsgesetzes
  vom  1.  Nov.  1867  8  7  —  eingeführt  daselbst  durch  R.-Ges.  vom
8.  Februar  1873  —  auch  in  den  Reichslanden,  dagegen  Mangels  Einführung
des  Freizügigkeitsgesetzes  daselbst  nicht  in  Helgoland.

15)  Eine  Pflicht  solchen  Inhalts  kann  nur  durch  Dienstvorschrift  begründet
  werden.

16)  Vergl.  hierüber  SevpeL,  bayerisches  Staatsrecht  Bd.  V  S.  57  und
Annalen  des  deutschen  Reiches  Jahrg.  1890  S.  178  ft.