Frage  in  der  Literatur  anlangt,  insbesondere  mit  dem  in  Widerspruch,
  was  SEYDEL  in  dieser  Richtung  ausgeführt.

SEYDEL  hat  sich  mit  der  Frage  des  Herrschaftsbereiches
jener  bayerischen  Rechtsnorm  wiederholt  befasst,  zuerst  in  einem
in  seiner  Hauptbedeutung  später  noch  zu  würdigenden  Aufsatze
ın  Luthardt’s  Blättern  für  administrative  Praxis  und  Polizeigerichtspflege
  Bd.  40  (1890)  S.  130  ff.  „über  die  bürgerliche  Ungiltigkeit
  der  Ehe  nach  Art.  33  des  bayerischen  Heimatsgesetzes“
und  dann  vollkommen  übereinstimmend  in  seinem  bayerischen
Staatsrechte  Bad.  V  S.  191  und  192.

Die  Bemerkungen  Sevpeıs  sind  diese:

Es  bestehe  kein  Zweifel  darüber,  dass  die  Rechtsnorm,  von
der  hier  die  Rede,  nach  dem  Wesen  der  Personalhoheit  des
Staates  die  bayerischen  Staatsangehörigen  auch  binde.  wenn  sie
ausser  Landes  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben.

Dies  gelte  auch  für  die  Fälle  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
  in  anderen  Staaten  des  deutschen  Reiches.  Denn  das
bayerische  Sonderrecht  bestehe  soweit,  als  die  bayerische  Staatsgewalt
  reiche,  und  die  bayerische  Staatsgewalt  erstrecke  sich
nicht  blos  über  das  bayerische  Gebiet,  sondern  nicht  minder  über
die  bayerischen  Unterthanen.

Dagegen  vermöge  das  bayerische  Recht  nicht  zu  verhindern,
dass  der  fremde  Staat,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe  eines  Bayern
ohne  das  erforderliche  Verehelichungszeugnis  abgeschlossen  worden
sei,  diese  Ehe  als  giltig  behandele.  Denn  der  fremde  Staat  seı
in  seinem  Gebiete  souverän  und  brauche  sich  um  das  bayerische
Recht  nichts  zu  kümmern.  Allerdings  könne  er  umgekehrt  auch
nicht  bewirken,  dass  Bayern  sein  Recht  vor  dem  fremden  Rechte
zurückweichen  lasse.  Mit  anderen  Worten,  es  bleibe  hier  einfach
  bei  einem  Widerstreite  des  Rechtes,  der  nicht  ausgeglichen
werden  könne.

Das  Gesagte  gelte  gleichmässig  für  das  Verhältnis  des
bayerischen  Rechtes  zu  dem  Rechte  eines  Staates  des  Auslandes