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wie  zu  dem  Rechte  eines  deutschen  Bundesstaates,  möge  letzteres
Landes-  oder  Reichsrecht  sein.  Denn  das  bayerische  Recht,
welches  hier  in  Betracht  komme,  sei  zwar  in  seinem  Bestande
gegenüber  dem  Reichsrechte  durch  Sonderrecht  geschützt,  aber
es  seı  nicht  selbst  Reichsrecht,  sondern  für  alle  anderen  deutschen
Staaten  fremdes  Recht.  Und  ebenso  sei  das  Landesrecht  der
übrigen  Bundesstaaten  und  das  für  die  Bundesstaaten  ausser
Bayern  geltende  Reichsrecht  für  Bayern  fremdes  Recht.

Wir  sehen,  SeynpeL  zieht  eine  Berücksichtigung  der  Gothaer
Uebereinkunft  gar  nicht  in  Frage.  Indem  er  dies  nicht  thut,  gelangt
  er  vollkommen  zutreffend  zu  dem  Resultate,  zu  welchem
auch  wir  mangels  der  Bestinnmung  des  $  3  Abs.  3  des  Gothaer
Vertrages  vom  Domizilisystem  aus  gekommen  wären.  In  Folge
des  Vorhandenseins  jener  Rechtsnorm  ist  unser  Ergebnis  ein
anderes:  Es  besteht  kein  Widerstreit  des  für  die  Beurteilung
fraglicher  Ehen  massgebenden  objektiven  Rechtes  im  Verhältnisse
  Bayerns  zu  den  übrigen  Bundesstaaten  und  zum  Reiche
und  im  Verhältnisse  dieser  Staaten  unter  einander.

Ein  andere  Frage  ist  —  und  sie  soll  nuu  erörtert  werden
—,  ob  ein  Streben  der  fremden  Regierungen,  von  der  Beachtung
jener  bayerischen  Ehebeschränkungen  befreit  zu  werden,  sich  nicht
verwaltungspolitisch  rechtfertigen  liesse.  Machte  es  der  Zweck,
welchem  jenes  polizeiliche  Ehehindernis  dienen  sollte,  wirklich
erforderlich,  die  Rechtswirkungen  des  Mangels  jenes  Zeugnisses
soweit  zu  ziehen,  dass  auch  die  internationale  und  interterritoriale
  Verhältnisse  berührende  Eigenschaft  der  Staatsangehörigkeit
  dadurch  berührt  wurde?

Der  Hauptgrund,  weswegen  die  Ausübung  des  subjektiven
Verehelichungsrechtes  von  der  Erteilung  solcher  Verehelichungsbewilligung
  abhängig  gemacht  wurde,  ist  die  Rücksicht  auf  die
zur  eventuellen  Unterstützung  der  zu  gründenden  Familie  verpflichteten
  öffentlichen  Rechtssubjekte,  insbesondere  auf  die  Heimatgemeinde.
