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Zwar  ist  die  Ausstellung  des  Zeugnisses,  wie  schon  erwähnt,
  noch  durch  Berücksichtigung  weiterer  Interessen  bedingt.
Allein,  dass  diese  weiteren  Punkte  für  die  Aufstellung  jenes  Ehehindernisses
  nur  von  sekundärer  Bedeutung  waren,  zeigt  der
Umstand,  dass  das  Zeugnis  distriktspolizeiliches  Zeugnis  genannt
  wird  —  so  in  Art.  15  des  Ausf.-Ges.  zur  R.-Str.-Pr.-O.
vom  18.  August  1879  —-,  und  dass  es  die  Distrikts-Verwaltungsbehörde
  ist,  welche  das  Zeugnis  zu  erteilen  hat.

Polizeiliche  Thätigkeit  ist  überall  da  gegeben,  wo  obrigkeitliche
  Befehls-  und  Zwangsgewalt  zum  unmittelbaren  Schutz
der  Volkswohlfahbrt  vor  Gefährdung  angewendet  wird.  Polizei
im  Rechtssinne  des  Wortes  gibt  es  also  nur  ım  Gebiete  der
Wohlfahrts-,  der  inneren  Verwaltung,  der  Verwaltung  schlechthin
und  ım  Besonderen.

Wenn  die  Distriktsverwaltungsbehörde  dagegen  prüft,  ob
die  vorschriftsmässig  erforderliche  dienstliche  Verehelichungsbewilligung
  des  Staatsdieners  vorliegt,  so  sorgt  sie  für  Einhaltung
der  staatsdienstlichen  Ordnung,  für  den  geregelten  Gang  der
Staatlichen  Geschäftsführung  und  nicht  unmittelbar  für  die  Volkswohlfahrt.
  Und  wenn  sie  Nachweis  darüber  verlangt,  ob  der
Verheiratung  des  Mannes  nicht  die  Militärdienstpflicht  hindernd
im  Wege  steht,  so  handelt  sie  um  Abwendung  von  Gefahren  von
der  Militär-,  nicht  von  der  unmittelbaren  Wohlfahrtsverwaltung.
Und  wenn  sie  endlich  Erhebungen  über  das  Nichtvorhandensein
bürgerlichrechtlicher  Ehehindernisse  pflegt,  so  handelt  sie  zur
Sicherung  subjektiver  Privatrechte,  also  im  Gebiete  der  Rechtsverwaltung,
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Anders  dagegen,  wenn  die  Distriktsverwaltungsbehörde  die
Frage  des  Einspruchs  gegen  Erteilung  jenes  Zeugnisses  prüft.
Hier  handelt  sie  zum  unmittelbaren  Schutz  der  Volkswohlfahrt
vor  Gefährdung.  Es  soll  die  wirtschaftliche  Wohlfahrt  der
Heimatgemeinden  gegen  allzu  starke  Steigerung  ihrer  Armenunterstützungslasten
  gesichert  werden.