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Verfolgt  nun  aber  das  Verbot,  eine  Ehe  ohne  jenes  obrigkeitliche
  Ehezeugnis  einzugehen,  ın  erster  Linie  nur  Zwecke  der
Kultur-,  der  inneren  Verwaltung,  ist  es  in  erster  Linie  nur
Polizeiverbot,  so  brauchen  an  sich,  wenn  anders  dem  Grundsatze
der  Verhältnismässigkeit  von  BRechtsnachteil  und  Verbotsgrund  !")
entsprochen  werden  will,  auch  die  beschwerenden  Rechtswirkungen,
welche  sich  an  die  Nichtbeachtung  jenes  Verbotes  reihen  sollen,
nicht  über  das  Gebiet  der  Kulturverwaltung  hinauszugehen,  sie
sollen  vielmehr,  wenn  auch  negativ,  lediglich  in  der  Richtung
zu  suchen  sein,  ın  welcher  die  Vorteile  liegen,  welche  sich  an
die  Einhaltung  des  Gebotes  knüpfen.

Die  Verehelichung  hat  nun  nach  bayerischem  Rechte  für
den  Ehemann  im  (rebiete  der  Wohlfahrtsverwaltung  den  Vorteil,
dass  sich  seine  durch  Geburt  gewonnene,  ursprüngliche  Heimat
aus  einer  unselbständigen,  d.  h.  vom  Wechsel  der  Heimat
der  Eltern  abhängige  in  eine  selbständige  verwandelt,  für  die
Ehefrau  und  die  durch  die  Ehe  legitimierten  und  die  ehelichen
Kinder  den  Vorteil,  dass  sie  mit  der  Eheschliessung  bezw.  ehelichen
  Geburt  die  Heimat  des  Gatten  und  Vaters  erwerben  (vgl.
hiezu  Seypen,  bayerisches  Staatsrecht  Bd.  III,  S.  110  fi.)  Es
werden  somit  für  die  Gemeinde,  welcher  der  Ehemann  heimatlıch
angehört,  erweiterte  Verpflichtungen  begründet,  die  Verpflichtung,
die  Familie  des  ihr  Angehörigen  mit  einem  unentziehbaren  Wohnrecht
  in  der  Gemeinde  zu  dulden  und  die  Verpflichtung,  sie  ım
Unterstützungsfalle  mangels  anderer  öffentlichrechtlich  Verpflichteter
  zu  ernähren  1°).

Die  Nichtbeachtung  jenes  Gebotes  erfordert  also  im  Interesse
  der  Wohlfahrtsverwaltung  nicht  mehr,  als  dass  der  ohne

17)  Ueber  diesen  Grundsatz  FRIEDRICH  EnDEMANN,  die  civilrechtliche
Wirkung  der  Verbotsgesetze  nach  gemeinem  Recht,  1887  S.  103,  105,  124.

18)  Vergl.  Seypeı,  bayerisches  Staatsrecht  Bd.  III  S.  108  und  109  und
Bd.  V  S.  215;  ferner  mein  Art.  Heimatrecht  im  H.-W.-B.  der  Staatswissenschaften
  Bd.  IV  S.  446  ff.