dieses  Zeugnis  abgeschlossenen  Ehe  jene  heimatrechtlichen  Wirkungen
  versagt  bleiben.  Es  geschähe  mehr,  denn  Grund  und
Zweck  erfordern,  wenn  an  die  Gehotsübertretung  auch  rein  staatsoder
  gar  civilrechtliche  Wirkungen  geknüpft  würden,  wenn  Frau
und  Kindern  auch  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  des  Mannes
vorenthalten  und  die  Ehe  selbst  sogar  civilrechtlich  als  wirkungslos
  behandelt  würde.

Es  erfordert  dies  nicht  die  von  dem  Gesichtspunkt  des
Schutzes  der  allgemeinen  Wohlfahrt  eingegebene  Berücksichtigung
der  Gemeindeinteressen,  es  erfordern  dies  am  allerwenigsten  die
übrigen  Interessen,  deren  Schutz  das  Verehelichungszeugnis
dienen  soll.

Die  Rechtsfolgen,  welche  sich  an  das  Vorhandensein  civilrechtlicher
  Ehehindernisse  knüpfen,  hat  das  Civilrecht  schon  allgemein
  geordnet,  ohne  sich  überhaupt  darum  zu  kümmern,  ob
es  zur  Verehelichung  eines  obrigkeitlichen  Ehezeugnisses  bedarf
oder  nicht.  Es  bedarf  also  aus  diesem  Grunde  nicht  noch  besonderer
  civilrechtlicher  Nachteile.  Es  bedarf  deren  um  so
weniger,  als  der  Austrag  solch  civilrechtlicher  Hindernisse  den
Gerichten  und  nicht  den  Verwaltungsbehörden  zu  übertragen  ist.

Und  ebensowenig  heischt  die  Nichtbeachtung  der  militärund
  staatsdienstlichen  Vorschriften  über  die  Notwendigkeit  dienstlicher
  Verehelichungsbewilligung,  dass  sie  mit  Nachteilen  ım
Gebiete  des  Staatsangehörigkeitsverhältnisses  oder  mit  civilrechtlichen
  Nachteilen  geahndet  wird;  es  genügt,  wenn  jene  Nachteile
  sich  im  Gebiete  des  militärischen  und  staatsdienstlichen
Verhältnisses  bewegen;  es  reichen  Dienststrafen  als  Folge  des
Verhaltens  hin.

Der  Beachtung  unseres  polizeilichen  Ehehindernisses  war
demnach  der  Vollzug  vollkommen  gesichert,  wenn  neben  Strafe
als  Nachteil  die  Folge  gesetzt  wurde,  dass  eine  ohne  jenes

Jeugnis  eingegangene  Ehe  heimatrechtlicher  Wirkung  entbehren
  soll.