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Fraglich  konnte  nur  bleiben,  ob  man  einer  solchen  Ehe
jede  heimatrechtliche  Wirkung,  auch  hinsichtlich  des  Ehemannes,
oder  nur  bezüglich  Frau  und  Kinder,  versagen  sollte.

Zweck  der  Bindung  der  Verehelichung  an  jenes  Zeugnis
ist,  die  Gemeinden  vor  Erhöhung  ihrer  heimatrechtlichen  Verpflichtungen
  durch  Gründung  neuer  Familien  zu  sichern.  Man
konnte  darüber  streiten,  ob  die  mit  der  Verehelichung  gegebene
Verwandlung  der  Heimat  des  Mannes  aus  einer  unselbständigen
in  eine  selbständige  eine  Erweiterung  jener  Verpflichtungen  mit  sich
bringe.  Sie  vermöchte  nur  darin  gefunden  zu  werden,  dass  bei  selbständiger
  Heimat  ein  Wechsel  der  Heimatzugehörigkeit  vielleicht
weniger  oft  wahrscheinlich  sein  dürfte,  als  bei  der  von  deu  Verhältnissen
  Anderer  abhängigen.  Allein  ebenso  leicht  kann  das
(Gregenteil  der  Fall  sein.  Jedenfalls  ergibt  sich  daraus  so  viel,
dass  es  wenig  Unterschied  macht,  ob  Jie  Versagung  heimatrechtlicher
  Wirkung  auch  auf  die  Heimatsverhältnisse  des  Mannes
ausgedehnt  wird  oder  nicht.

Dass  das  bisher  in  Bayern  geltende  Heimatrecht  zu  diesen
eben  entwickelten  rechtspolitischen  Anforderungen  im  schroffsten
Gegensatze  stand,  bedarf  keiner  besonderen  Betonung,  wohl  aber
die  andere  'Thatsache,  dass  die  gesetzgebenden  Organe,  welche
zu  dem  Zustandekonımen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  mitgewirkt
  haben,  sich  der  Nichtbeachtung  jenes  Grundsatzes  der
Verhältnuismässigkeit  von  Grund  und  Folge  wohl  bewusst  waren.

Die  zwei  hervorragendsten  Mitglieder  des  besonderen  Ausschusses
  der  Kammer  der  Abgeordneten,  welcher  zur  Beratung
dieses  Gesetzes  eingesetzt  war,  Brarer  und  Eprer,  erklärten  sich
ausdrücklich  gegen  den  weitgehenden  Nachteil  der  bürgerlichen
Ungiltigkeit.

BRATER  führte  aus,  es  sei  weder  nötig  noch  ratsam,  die
bürgerliche  Ungiltigkeit  einer  solchen  Ehe  auszusprechen;  die
ausgesprochenen  Strafdrohungen  und  Haftungen  (der  Trauenden)