bürgerliche  Ungiltigkeit  der  Ehe  in  den  gedachten  Fällen  festzusetzen;
  die  ausgesprochenen  Haftungen  und  Strafdrohungen
seien  genügend.  Und  Eper  erklärte,  er  halte  es  für  ausserordentlich
  hart,  dass  eine  Ehe,  für  welche  das  vorgeschriebene
Jeugnis  fehle,  ohne  weiteres  als  bürgerlich  ungiltig  erklärt
werden  solle  und  zwar  nicht  nur  ın  Beziehung  auf  das  öffentliche,
  sondern  auch  auf  das  Privatrecht.  Dass  sie,  solange  der
Mangel  nıcht  geheilt  sei,  in  Beziehung  auf  das  öffentliche  Recht
keine  Wirkung  habe,  sei  evident.  Dass  sie  aber  auch  privatrechtlich
  keine  Wirknng  haben  solle,  scheine  ihm  unbillig.

EpeL  beantragte  demgemäss  folgende  Aenderung:  „Wird
eine  Ehe  ohne  vorgängige  Erhebung  des  erforderlichen  Zeugnisses
  im  In-  oder  Auslande  abgeschlossen,  so  hat  eine  solche
lihe,  solange  der  Mangel  nicht  beseitigt  ıst,  ın  Bezug  auf
Heimatrechte,  Wittwen-  und  Waisenpensions-  und  ÜUnterstützungsansprüche
  der  Frau  und  der  in  der  Ehe  erzeugten
Kinder  weder  der  Heimatgemeinde  noch  dem  Staat  oder  anderen
öffentlichen  Kassen  gegenüber  die  Rechtswirkungen  einer
sıltigen  Ehe  —  er  sprach  also  und  zwar  ın  Ausdehnung  der
Bestimmung  des  $  23  des  Art.  24  der  Staatsdienerpragmatik
vom  1.  Januar  1805  für  Staatsdiener  und  ihre  Angehörigen  besondere
  Nachteile  aus  —;  die  bürgerliche  Gültigkeit  einer
solchen  Ehe  ist  nach  den  bestehenden  Civilgesetzen  zu  beurteilen.
  Sind  bei  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  die
Vorschriften  des  Art.  ce  (über  die  Voraussetzungen  der  Ausstellung)
  nicht  beobachtet  worden,  so  ist  dadurch  die  Giltigkeit
der  Ehe,  sofern  „dieselbe  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  begründet
ıst,  nicht  berührt“  °).

Wenn  nichtsdestoweniger  die  von  der  HBegierung  vorge-®)

  Vergl.  Sevver  a.  a.  O.  Bd.  39  S.  281  und  282  und  Annalen
des  deutschen  Reiches  1891  S.  78,  ferner  genannte  Verhandlungen  Abt.  II
N.  171  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  1.  8