schlagene  uneingeschränkte  Ungiltigkeit  einer  solchen  Ehe  zum
Rechtssatz  erhoben  wurde,  so  geschah  dies,  wie  ebenfalls  aus
den  Verhandlungen  jenes  Ausschusses,  Abt.  I  S.  51,  Abt.  II
S.  172  ff.  zu  entnehmen  und  schon  die  Wendung  „bürgerlich
(nicht:  bürgerlichrechtlich)  ungiltig“  anzeigt,  um  dem  weltlichen
Eherechte  im  Verhältnis  zum  kirchlichen  in  energischer  Weise
den  Vollzug  zu  sichern.

Der  Abgeordnete  Fischer  äusserte  in  dieser  Hinsicht  *),  ohne
diese  Rechtsfolge  werde  die  ganze  Vorschrift  ıllusorisch.  Man
habe  ein  vom  Staat  erlassenes  Gesetz,  welches  bestimme,  unter
welchen  Voraussetzungen  und  in  welchen  Formen  eine  Ehe  geschlossen
  werden  könne.  Wenn  diese  Voraussetzungen  nicht  erfüllt
  und  die  vorgeschriebenen  Formen  nicht  beachtet  werden,
habe  man  es  mit  einem  Akte  zu  thun,  der  rechtlich  als  wırksam
nicht  betrachtet  werden  könne.  Wollte  man  aber  die  Wirksamkeit
  und  Giltigkeit  des  Aktes  auch  dann  anerkennen,  wenn  und
obwohl  die  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  beachtet  worden,  so
habe  man  das  Gesetz  umsonst  gemacht  und  eritkleide  man  die
Ehe  ihres  civilrechtlichen  Charakters  ganz  und  gar.  Die  Ehe
erscheine  dann  lediglich  als  ein  kirchliches  Institut,  das  vollständig
  emancipiert  wäre  von  der  staatlichen  Gesetzgebung  und
von  dem  bürgerlichen  Rechte.  Das  Zeugnis  solle  vorerst  im
diesseitigen  Bayern  die  Stelle  des  Civilaktes  d.  h.  der  weltlichen
Eheschliessungsform  einnehmen.

Die  Regierungsmotive  hatten  die  allgemeine  Ungiltigkeit
solcher  Ehe  im  öffentlichen  und  im  privaten  Recht  damit  begründet,
  dass  es  wohl  nicht  angehe,  eine  Ehe  nur  teilweise  als
ungiltig  zu  erklären,  eine  Meinung,  die  allerdings  nicht  zutreffend
war,  wie  aus  dem  fast  gleichzeitigen  Gesetz  über  die  Aufhebung
der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschliessung  vom  4.  Mai
1368  ersichtlich,  welches  durch  $  1  eine  öffentlichrechtliche  Be-*)

  Vergl.  SevveL  a.  a.  O.  S.  280  und  281,  dann  Bd.  40  S.  114.