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fugnis  zur  Eheschliessung  begründet  und  andererseits  in  $  5  erklärt:
  „Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Eherechtes  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt“  °).

In  dem  Bewusstsein,  mit  jener  wesentlich  aus  kirchenpolitischen
  Gründen  aufgenommenen  Rechtsfolge  gegenüber  den  beteiligten
  Individuen  unverhältnismässige  Härte  bekundet  zu  haben,
war  die  bayerische  Gesetzgebung  von  Anfang  an  bestrebt,  diese
Härte  wenigstens  auf  indirektem  Wege  zu  mildern.

Zunächst  dadurch,  dass  —  und  zwar  ın  dem  Gesetze  vom
16.  April  1868  selbst  schon  —  die  Nichtigkeit  für  heilbar  erklärt
  wurde.  Es  soll  Konvalescenz  eintreten,  wenn  die  Ausstellung
  des  Zeugnisses  nachträglich  erwirkt  wird  (Art.  33,
Abs.  2).  |

Dann  vier  Jahre  darauf  durch  die  Novelle  vom  23.  Februar
1572,  indem  dieselbe  die  Rechtsfolge  der  Nichtigkeit  für  ausserhalb
  Bayerns  geschlossene  Ehen  unter  der  Voraussetzung  beseitigte,
  dass  der  Mann  ausserhalb  Europas  seinen  Wohnsitz  habe
und  die  Ehe  nach  dem  Rechte  des  Eheschliessungsortes  oder  des
Wohnsitzes  des  Mannes  giltig  sei.

Die  Regierung  hatte  weiter  gehen  und  jene  Erleichterung
für  alle  ausserhalb  ihres  Heimatlandes  wohnenden  und  ausserhalb
desselben  heiratenden  Bayern  gewähren  wollen.  Sie  hatte  dabei
die  Absicht,  insbesondere  im  Verhältnis  zu  den  übrigen  Bundesstaaten,
  etwaigen  diplomatischen  Weiterungen  den  Boden  zu
entziehen.  Sie  erreichte  die  Zustimmung  des  Landtages  nicht.

Ein  direkter  Schritt  zur  Beseitigung  jener  Rechtsfolge  wäre
an  sich  mit  Aufhebung  der  eheschliessenden  Wirkung  der  kirchlichen
  Trauung  für  das  Gebiet  des  weltlichen  Rechtes  durch  das
Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  möglich  gewesen.  Durch  die
zwingende  Einführung  der  weltlichen  Eheschliessungsform  war

°)  Vergl.  hiezu  Renm,  die  rechtliche  Natur  der  Gewerbskonzession
1889  S.  32.

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