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nalen  1890,  S.  72  ff.),  eine  Abänderung  des  Art.  33  Abs.  2  des
Heimatsgesetzes  forderte.

Die  Staatsregierung  nahm  hieraus  willkommenen  Anlass,
eine  solche  Abänderung  bei  der  Volksvertretung  in  Vorschlag
zu  bringen,  um  dafür  auch  deren  Zustimmung  zu  erhalten.

Der  „Fall  Gradl‘“,  auf  welchen  die  ganze  Abänderung  zurückführt,
  ist  kurz  folgender:

Der  zu  München  geborene  Buchdruckerei-Maschinenmeister
Gradl  ging  im  Oktober  1876  zu  Suhl  im  Regierungsbezirk  Erfurt
die  Ehe  mit  der  preussischen  Staatsangehörigen  Emilie  Volkmar
ein,  ohne  dass  das  in  Art.  33  des  Heimatgesetzes  vorgeschriebene
Zeugnis  eingeholt  worden  war.  1888  ergab  sich  für
die  von  ihrem  Ehemann  verlassene,  nach  München  übergesiedelte
Gradl  mit  ihren  Kindern  die  Notwendigkeit  öffentlicher  Unterstützung.


Nach  vorgehenden  Verhandlungen  der  Unterbehörden  lehnte
das  preussische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Unterstützung
  und  Uebernahme  der  Gradi  ab,  indem  dieselbe  durch
ıhre  Verehelichung  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  erworben
habe,  während  das  bayerische  Ministerium  dies  auf  Grund  des
Art.  33  des  H.-Ges.  bestritt  und  für  seine  Meinung  durch  Beschluss
  der  kgl.  Polizeidirektion  zu  München  vom  1.  Mai  1890
bezw.  Bescheid  des  bayerischen  Verwaltungsgerichtshofes  vom
10.  Oktober  1890  verwaltungsrichterliche  Anerkennung  fand.

In  Einklang  mit  einem  Urteil  des  Bundesamtes  für  Heimatwesen
  vom  7.  Februar  1880,  abgedruckt  in  Rzeer’s  Sammlung
von  Entscheidungen  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  aus
dem  Gebiete  des  Verwaltungs-  und  Polizeistrafrechtes  Bd.  I
5.  2669),  welches  ausspricht,  dass  eine  fragliche  Ehe  nur  dann  ungiltig
  sei,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  seiner  Eheschliessung
unter  der  Herrschafs  der  bayerischen  Gesetzgebuug  gestanden  d.h.

°)  Hiezu  Blätter  für  admin.  Praxis  Bd.  39,  S.  246.