70  —

seinen  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinne  in  Bayern  gehabt  habe,
stützte  die  preussische  Regierung  ihr  ablehnendes  Verhalten  auf
die  Begründung,  die  von  Emilie  Volkmar  in  Suhl,  wenn  auch
ohne  das  nach  Art.  33  des  bayerischen  Heimatgesetzes  vorgeschriebene
  Zeugnis,  abgeschlossene  Ehe  sei  mit  Rücksicht  auf  die
am  Orte  der  Eheschliessung  geltende  Gesetzgebung  vollkommen
rechtsgiltig  und  die  Bestimmung  in  Ziffer  I  des  Schlussprotokolls
zum  Bündnisvertrage  vom  23.  November  1870,  welche  dahin
geht,  dass  die  Bundeslegislative  nicht  zuständig  ist,  das  (polizeiliche)
  Verehelichungswesen  mit  verbindlicher  Kraft  für  Bayern  zu
regeln,  verfolge  ohne  Zweifel  nur  den  Zweck,  die  bayerische  Gesetzgebung
  innerhalb  ihres  bisherigen  Geltungsgebietes  gegen  Beeinflussung
  durch  die  Reichsgesetzgebung  sicher  zu  stellen,  nicht
aber  ihr  darüber  hinaus  in  den  übrigen  Bundesstaaten  Geltung
zu  verschaffen.

Die  bayerischen  Verwaltungsgerichte  begründeten  ihre  gegenteilige
  Anschauung  in  verschiedener  Weise,  die  Polizeidirektion
zu  München  durch  unmittelbare  Berufung  auf  $  3  Abs.  3  mit  $
1  lit.  a  des  Staatsvertrages  von  Gotha  vom  15.  Juli  1851,  welcher
in  der  That  hier  unmittelbar  angewendet  werden  konnte,  nachdem
es  sich  um  Ausweisung  und  Uebernahme  von  Staatsangehörigen
der  Vertragsstaaten  handelte,  der  Verwaltungsgerichtshof  in  eingehender
  Ausführung  aus  allgemeinen  Grundsätzen,  für  welche
ihm  die  Bestimmung  des  Art.  3  Abs.  3  der  Gothaer  Uebereinkunft
  nur  einen  Anwendungsfall,  ein  Beispiel  bot.

Die  öffentlichrechtliche  oder  polizeiliche  Seite  der  Eheschliessung
  erheische,  um  ihrem  Zwecke  zu  genügen,  die  unbedingte
  Geltung  des  heimatlichen  Rechtes,  nicht  des  Rechtes  des
Wohnsitzes.  Bestehe  bereits  auf  privatrechtlichem  Gebiete  eine
Kontroverse  darüber,  ob  über  die  rechtliche  Stellung  einer  Person
der  Wohnsitz  oder  die  Staatsangehörigkeit  entscheide,  indem  in
neuester  Zeit  die  Meinung  vertreten  worden  sei,  dass,  wo  das
Recht  unmittelbar  aus  einer  die  Personen  erfassenden  gesetz-