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Die  Begründung  dieses  Gesetzesvorschlages  !!)  seitens  der
Regierung  war  eine  ähnliche,  wie  die  oben  von  uns  versuchte.

Es  hätten  sich  anlässlich  des  Falles  Gradl  sehr  beachtenswerte
  Stimmen  gegen  die  fernere  Aufrechterhaltung  einer  Gesetzesvorschrift
  erklärt,  nach  welcher  eine  jure  loci  in  aller  Form
Rechtens  geschlossene  Ehe  um  deswillen  als  ungiltig  behandelt
werden  solle,  weil  bei  deren  Eingehen  eine  polizeiliche  Formvorschrift
  nicht  beachtet  worden.

In  der  That  sei  diese  Bestimmung  in  Anbetracht  des
/Zweckes,  den  das  Gesetz  mit  dem  Verehelichungszeugnisse  verfolge,
  nicht  nötig  und  schiesse  über  das  Ziel  hinaus,  indem  sie
dem  Mangel  des  polizeilichen  Zeugnisses  auch  Wirkungen  in
privatrechtlicher  Beziehung  einräume.

Die  Interessen,  welche  durch  Beibringung  des  Verehelichungszeugnisses
  geschützt  werden  sollten,  seien  in  Art.  34  des
Gesetzes  erschöpfend  bezeichnet.

Was  die  ersten  drei  dort  genannten  Verhältnisse  anlange,
die  Militärdienstpflicht,  die  etwaigen  civilrechtlichen  Ehehindernisse,
  die  etwa  erforderliche  dienstliche  Bewilligung,  so  sei  es  gewiss
angemessen,  dass  dieselben  bei  Ausstellung  des  Zeugnisses  geprüft
  würden,  um  thunlichst  zu  verhüten,  dass  Ehen  ın  Widerspruch
  mit  den  Militärgesetzen,  den  civilrechtlichen  Bestimmun  gen
oder  den  Dienstvorschriften  eingegangen  würden.  Wenn  letzteres
  aber  gleichwohl  geschehe,  so  liege  für  die  polizeiliche
Heimat-  und  Verehelichungsgesetzgebung  nicht  der  mindeste  Anlass
  vor,  sich  mit  der  Angelegenheit  in  Rücksicht  auf  die  Folgen
einer  solchen  Eheschliessung  weiter  zu  befassen,  da  diesbezüglich
bereits  in  den  Militärgesetzen,  den  Dienstvorschriften  und  durch
das  Civilrecht  das  Entsprechende  bestimmt  seı.

Anders  liege  die  Sache  beim  vierten  in  Art.  34  erwähnten
Punkt,  dem  Einspruchsrechte  der  Gemeinde.  Dieses  Recht  sei

14.20.87  f.