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lediglich  ın  dem  Heimatgesetze  begründet  und  es  habe  daher
letzteres  dafür  zu  sorgen,  dass  dieses  Recht  nicht  durch  Umgehung
  des  Gesetzes,  d.  h.  durch  Eheschliessungen,  für  welche
das  Zeugnis  nicht  erwirkt  werde,  vereitelt  wurde.

Das  ın  Art.  36  des  Ges.‘  der  Gemeinde,  bei  welcher  der
Mann  seine  Heimat  habe,  unter  bestimmten  Voraussetzungen  gewährte
  Recht,  gegen  die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses
Einspruch  zu  erheben,  habe  keinen  weiteren  Zweck,  als  diese
Gemeinde  vor  neuen  Armenlasten  zu  schützen,  welche  nach  Ansicht
  des  Gesetzgebers  aus  Gründen,  welche  die  Moral  oder  Subsistenzfähigkeit
  der  Brautleute  betreffen.  von  der  Verehelichung
zu  befürchten  seien.

Dieser  Zweck  werde  vollständig  erreicht  und  die  Interessen
der  einspruchsberechtigten  Gemeinde  seien  gewahrt,  wenn  bei
Mangel  des  Verehelichungszeugnisses  der  Ehe  in  Bezug  auf  den
Heimatserwerb  für  die  Ehefrau  und  deren  Kinder  die  Wirkungen
einer  giltigen  Ehe  versagt  werden.  Es  läge  sohin,  vom  Standpunkt
  des  gemeindlichen  Einspruchsrechtes  aus,  kein  innerer  Grund
vor,  die  ohne  das  Zeugnis  eingegangene  Ehe  als  bürgerlich  ungiltig
  zu  behandeln.

Ausserdem  betont  die  Begründung  die  unverhältnismässigen
Härten,  welche  sich  an  die  bisherige  Bestimmung  für  die  betroffenen
  Individuen  knüpften,  wenn,  was  fast  immer  der  Fall
sel,  die  Ehe  ausserhalb  Bayerns  geschlossen  und  die  Erholung
des  Zeugnisses  wegen  schwer  zu  beseitigender  Hindernisse  oder
aus  Gesetzesunkenntnis  unterblieben  sei  und  das  Zeugnis,  wenn
es  nachgesucht  worden  wäre,  hätte  nicht  verweigert  werden
können.  Die  Motive  denken  dabei  an  die  Widrigkeiten,  welche
für  die  beteiligten  Familien  aus  der  Unsicherheit  ihrer  Aufenthalts-
  und  Unterstützungsverhältnisse  zu  entstehen  pflegen.

Die  von  der  Regierung  vorgeschlagene  Abänderung  wurde
in  beiden  Häusern  des  Landtags  fast  ohne  besondere  Diskussion