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und  ohne,  dass  zwischen  den  Parteien  irgendwelche  Meinungsverschiedenheiten
  zu  Tage  getreten  wären,  angenommen.

Was  von  einzelnen  Rednern  insbesondere  hervorgehoben
wurde,  war  die  Bemerkung,  dass  es  eine  „gewisse  moralische
Pflicht“  sei,  „Rücksichtnahme  auf  die  Wünsche  unserer  Bundesgenossen
  zu  üben“  !?),

Der  neue  Rechtszustand  ist  nun  der:  Der  Mangel  des  Zeugnisses
  hat  Wirkungen  nur  noch  hinsichtlich  des  Heimaterwerbs,
nicht  mehr  in  privatrechtlicher  Richtung  und  in  Bezug  auf  den
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.

Auch  in  diesem  engeren  Umfang  hat  deren  Mangel  nur
Wirkungen  für  die  Heimatsrechte  der  Ehefrau  und  der  ehelichen
und  legitimierten  Kinder,  nicht  für  den  Mann,  dessen  ursprüngliche
  Heimat  trotz  des  fehlenden  Zeugnisses  aus  einer  unselbständigen
  eine  selbständige  wird.

Aber  auch  hinsichtlich  der  Frage  des  Heimatserwerbes  von
Frau  und  Kindern  entbehrt  die  ohne  Zeugnis  eingegangene  Ehe
nicht  in  jedem  Falle  jeder  positiven  Wirkung.

Einer  solchen  entbehrt  sie  unter  allen  Umständen  nur  ın
Bezug  auf  Erwerb  der  eigentlichen,  wirklichen  Heimat,  d.  h.
derjenigen,  welche  ausser  vermeintlicher  Unterstützungsanwartschaft
  auch  ein  unentziehbares  armen-  und  sicherheitspolizeiliches
Wohnrecht  ın  der  Heimatgemeinde  erzeugt,  nicht  in  Bezug  auf
die  vorläufige  Heimat,  d.h.  diejenige,  welche  gegenüber  der  Gemeinde
  nur  dieses  Wohnrecht,  nicht  auch  jene  Unterstützungsanwartschaft
  begründet,  letzere  vielmehr  gegenüber  dem  Staate
zur  Entstehung  bringt  '?).

12)  Vergl.  Verh.  der  K.  d.  A.  1892,  stenogr.  Ber.  Bd.  VIII  S.  315  und
339  (Abg.  von  Fiıscuer),  S.  330  (Abg.  GunzEnHÄUSsErR);  ferner  Verh.  der
Kammer  der  Reichsräte  1891/92,  Beil.  Bd.  VII  S.  149  ff.  (Freib.  von  Gaıs-BERG)
  und  Prot.  Bd.  V  S.  247  (derselbe)  u.  S.  263  (Graf  ORTENBURG).

1%)  Ueber  diese  Begriffe  SeyperL,  bayerisches  Staatsrecht  Bd.  III
109  und  Bd.  V  215,  ferner  meinen  Art.  Heimatrecht  a.  a.  O.  Bd.  IV
S.  446448.