Wenn  Art.  33  Abs.  2  neuer  Fassung  sagt:  „Eine  ohne
dieses  Zeugnis  eingegangene  Ehe  hat  für  die  Ehefrau  und  die
aus  der  Ehe  entsprossenen  oder  durch  dieselbe  legitimierten
Kinder  ın  Bezug  auf  die  Heimat  nicht  die  Wirkung  einer
giltigen  Ehe“,  so  meint  er  unter  Heimat  nur  die  wirkliche,
nıcht  die  vorläufige  Heimat.  Denn  ausdrücklich  ıst  die  Bestimmung
  angeschlossen:  „Erlangt  die  Ehefrau  erst  durch  die
Verheiratung  die  bayerische  Staatsangehörigkeit,  so  besitzt  sie
mit  ihren  aus  dieser  Ehe  entsprossenen  oder  durch  dieselbe  legitimierten
  Kindern  die  vorläufige  Heimat  in  der  Heimatgemeinde
des  Mannes“.

Il.  An  die  Abänderung  der  Bestimmung  des  Art.  33  Abs.  2
des  Heimatsgesetzes  knüpfte  sich  die  weitere  Frage,  ob  die  dadurch
  für  die  Zukunft  gewährte  Beseitigung  bisheriger  Härten
auch  den  unter  dem  früheren  Recht  ohne  distriktspolizeiliches
Zeugnis  abgeschlossenen  Ehen  nachträglich  zu  teil  werden  sollte,
mit  anderen  Worten,  ob  dem  neuen  Rechtssatze  rückwirkende
Kraft  beizulegen  war  oder  nicht.

Dass  hier  hinreichend  sachliche  Gründe  gegeben,  dies  neue
Gesetz  mit  rückwirkender  Kraft  zu  versehen,  darüber  waren  alle
Beteiligten  einig.  Ein  Teil  der  Mitglieder  beider  Kammern  des
Landtages  erhob  dagegen  formale,  juristische  Bedenken  gegen
die  Verleihung  rückwirkender  Kraft,  die  zu  verfolgen  ausserordentliches
  Interesse  bietet.

Die  Bedenken,  welche  geäussert  wurden,  waren  eine  Folge
der  Unsicherheit,  welche  der  Begriff  „bürgerliche  Ungiltigkeit“
ım  bisherigen  zweiten  Absatze  des  Art.  33  bot,  wenn  derselbe
anordnete  :  „Eine  im  Widerspruche  mit  dieser  Bestimmung  eingegangene
  Ehe  ist  so  lange,  als  die  Ausstellung  jenes  Zeugnisses
  nicht  nachträglich  erwirkt  wurde,  bürgerlich  ungiltig‘“.

Die  Worte  „bürgerlich  ungiltig‘“  waren  Gegenstand  verschiedenster
  Auslegung  geworden.  Nicht  mit  Unrecht  verglich
Reichsrat  Professor  von  Becamans  in  der  Sitzung  der  Kammer