der  Reichsräte  vom  29.  Januar  1892  !%)  nach  der  Verschiedenheit
der  Richtung,  in  welcher  sich  die  Auslegung  bewegte,  den
Artikel  33  Abs.  2  mit  der  berüchtigten  Novelle  115.  Denn  die
Hauptfragen,  um  welche  der  Streit  statt  hatte,  waren  die:  Ist  die
ohne  jenes  Zeugnis  abgeschlossene  Ehe  privat-  und  öffentlichrechtlich
  überhaupt  keine  eheliche  Verbindung  im  Rechtssinne
oder  ist  sie  eine  rechtlich  existente  Ehe,  welche  nur  in  bestimmten
  Richtungen  rechtlicher  Wirkungentbehrt?  Und  weiter  im  ersteren
Falle:  Ist  sie  gegen  Jedermann  ungiltig  absolut  oder  nur  gegenüber
  gewissen  Rechtssubjekten?  Und  ist  sie,  ob  relativ,  ob  absolut,
  ungiltig  unmittelbar  kraft  Gesetzes  oder  nur  auf  Anfechtung?

Wir  haben  zur  Klarlegung  der  erwähnten  Bedenken  in  eine
Erörterung  der  vorzüglichsten  Meinungen  einzutreten.

Die  bis  vor  Kurzem  herrschende  Anschauung  war  die,  dass
die  ohne  jenes  Zeugnis,  wenn  auch  in  Form  Rechtens,  eingegangene
  Ehe  als  Ehe  rechtlich  überhaupt  nicht  existiere  und
dass  dieses  rechtliche  Nichtvorhandensein  ein  absolutes  sei  und
unmittelbar  aus  dem  Gesetze  erfolge,  keiner  richterlichen  Konstatierung
  und  demnach  auch  keiner  besonderen  Anfechtung  bedürfe.

Ihre  Vertretung  ın  der  Litteratur  fand  diese  Ansicht  vor
Allem  in  dem  von  Rıepen'schen  Kommentar  zum  Heimatgesetze,
auch  noch  in  der  5.  von  vox  Mütter  besorgten  Ausgabe  (S8.  187),
unter  Zustimmung  von  Hiınscaius,  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung
  des  Personenstands  etc.  3.  Aufl.  1890  S.  156,  dann  bei
VON  SICHERER,  Personenstand  und  Eheschliessung  in  Deutschland,
1879,  5.  338,  340,  endlich  bei  Voseın,  bayerisches  Staatsrecht,  1885,
S.  110  N.  4°).  In  der  Rechtsprechung  war  sie  von  den  höchsten
Civilgerichten  aufgenommen,  von  dem  bayerischen  Kassationshof
(Sammlung  wichtiger  Entscheidungen  des  bayer.  Kassationshofes
Bd.  III  S.  403)  und  dann  von  dem  obersten  Landesgericht  (Entsch.
des  obersten  L.-G.  in  Civilsachen  Band  XII  S.  438).

14)  Prot.  Bd.  V  S.  275  u.  276.
15)  Vergl.  auch  noch  Blätter  für  administrative  Praxis  Bd.  39  S.  247.