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Eine  mildere  Meinung  vertrat  —  allerdings  vereinzelt  —
VöLk  in  seinem  Kommentar  zum  leichsgesetze  vom  6.  Februar
1875,  3.  Aufl.  1876,  S.  127  ff.  Er  erklärte  die  Ehe  für  unsiltig,
  d.  h.  rechtlich  nicht  existent,  aber  nur  gegenüber  der  ohne
ihre  Schuld  an  der  Geltendmachung  ihres  Einspruchsrechtes  gehinderten
  Gemeinde  und  nur  auf  deren  Klage.

Einen  Umschwung  der  allgemeinen  Anschauung  bahnte  ein
lürkenntniss  des  Reichsgerichts,  I.  Strafsenats,  vom  12.  April
1886  (Reser,  Entscheidungen  ete.  Bd.  VIII  S.  52)  an  !P).  Dasselbe
  entschied  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Untergericht,  dem
Landgericht  München  I,  dahin,  dass  das  bayerische  Recht  eine
ohne  das  vorgeschriebene  Zeugnis,  aber  in  der  gehörigen  Form
abgeschlossene  Ehe  keineswegs  als  nicht  existent  "betrachte,
sondern  nur  die  privat-  und  öffentlichrechtlichen  Wirkungen  des
Eheabschlusses  bis  zur  Beibringung  des  Verehelichungs-Zeugisses
  suspendiere.

Es  zog  daraus  die  Folge,  dass  solche  Ehen,  wenn  sie  auch
nicht  als  rechtsgiltig  anerkannt  seien,  doch  nicht  ohne  ausdrückliche
  Entscheidung  gelöst  werden  könnten,  demnach  die  ın
einer  solchen  Ehe  Lebenden  den  thatsächlichen  Zustand  während
der  Dauer  seines  Bestehens  zu  achten  hätten,  und  urteilte  demgemäss
  m  dem  vorgelegten  Falle  dahin,  dass  in  Bezug  auf  eine
von  einem  rechtsrheinischen  Bayern  ohne  Verehelichungszeugnis
abgeschlossene  Ehe  der  Thatbestand  des  Ehebruchs  nach  Massgabe
  des  $  172  des  R.-Str.-G.-B.  möglich  seı.

Entscheidend  war  für  das  Reichsgericht  ein  dreifaches.  Einmal
  der  Umstand,  dass  Art.  33  die  Ehe  nur  für  so  lange  bürgerlich
  ungiltig  erkläre,  als  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht
nachträglich  erwirkt  sei.  Es  sei  hier  eine  nachträgliche  Verleihung
  der  bürgerlichen  Giltigkeit  ohne  Wiederholung  des  eigentm

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1)  Vergl.  zum  Nachfolgenden  das  Referat  in  Bd.  XIII  (1892)  der
Sammlung  von  Entscheidungen  des  bayer.  Verwaltungsgerichtshofes  S.  410.