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lichen  Eheschliessungsaktes  vorgesehen,  eine  Bestimmung,  die
sich  nur  schwer  mit  der  Annahme  vereinbaren  lasse,  dass  die
Ehe  von  Anfang  an  jeder  rechtlichen  Existenz  entbehre,  denn
—  das  ıst  der  Gedanke  des  Reichsgerichtes  —  wäre  dies:  der
Fall,  so  müsste  eine  renovatio  consensus,  eine  neue  Eiheschliessung
statthaben.

Den  zweiten  Grund  fand  das  Gericht  in  dem  Abs.  3  des
Artikel  41  des  Heimatgesetzes  ın  der  Fassung  der  Novelle  vom
23.  Februar  1872.  Art.  41  Abs.  1  des  H.-Ges.  bedrohe  die  Angehörigen
  des  rechtsrheinischen  Bayern  mit  Strafe,  welche  ohne
dieses  Zeugnis  ausserhalb  Bayerns  eine  Ehe  schlossen,  und  Artikel
  41  Abs.  3  füge  hinzu,  eine  Strafverfolgung  finde  hiewegen
nicht  statt,  wenn  vor  Eröffnung  des  Verfahrens  das  vorgeschriebene
Jeugnis  erwirkt  oder  die  Ehe  wieder  aufgelöst  worden  sei.
Also  müsse  doch  eine  rechtliche  Ehe  vorhanden  gewesen  sein.

Endlich  sei  man  —  das  ist  der  dritte  Grund  —  in  den
Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses  der  Kanımer  der
Abgeordneten  1859/61  bei  Beratung  des  Konkubinatsparapraphen
des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  10.  Nozember  1861  allseitig
darüber  einig  gewesen,  dass  eine  derartige  Ehe  nicht  unter  die
Bestimmungen  über  Konkubinat  zu  subsumieren  und  daher  mit
ausserehelichem  Zusammenleben  nicht  zu  identifizieren  sei.

Zu  allgemeinerer  Kenntnis  und  Anerkennung  gelangte  diese
neue  Auslegung  durch  die  klare  Formulierung  und  einlässliche
Begründung,  welche  ihr  durch  SeypeL,  zuerst  in  einem  Aufsatze
  in  den  Blättern  für  administrative  Praxis  1890  Bd.  XXXX
S.  113—127  und  129—134,  dann  zusammenfassend  in  dessen
bayerischem  Staatsrechte  Bd.  V  S.  189  ff.  zu  teil  ward.

SEYDEL'S  Erklärung  der  Worte  „bürgerliche  Ungiltigkeit“
ist  diese.

Der  Ehevertrag  ist  vollgiltig,  ein  eheliches  Band  besteht,
die  Vertragschliessenden  sind  Eheleute,  nur  die  Rechtswirkungen
der  Ehe  nach  Aussen  hin  unterliegen  einer  aufschiebenden  Be-