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dingung.  Was  der  Gesetzgeber  bürgerliche  Ungiltigkeit  nennt,
ist  nicht  rechtliche  Existenzlosigkeit,  sondern  nur  rechtliche  Unwirksamkeit
  nach  Aussen  im  weltlichen  im  Gegensatz  zum  kirchlichen
  Rechte.

SEYDEL  geht,  wie  das  Reichsgericht  in  seinem  zweiten
Grunde,  von  dem  Vergleich  der  Art.  33  Abs.  2  und  41  Abs.  3
des  Heimatgesetzes  aus,  um  dann  aus  Wesen  und  Zweck  der
polizeilichen  Ehebeschränkung  jene  Deutung  des  Begriffes  „bürgerliche
  Ungiltigkeit“  zu  geben.

Art.  33  des  Heimatgesetzes  hat  hinsichtlich  des  Ausspruches
der  Ungiltigkeit  seinen  Vorläufer  in  der  Verordnung  vom  12.
Juli  1808,  die  Beförderung  der  Heurathen  auf  dem  Lande
betreffend.

Ziff.  16  und  17  dieser  Verordnung  bestimmte  '*),  dass  alle
ausser  Landes  geschlossenen  Ehen  ungiltig  und  ausserdem  mit
einmonatlicher  Arreststrafe  belegt  sein  sollten.  Im  Inland  ohne
obrigkeitliche  Bewilligung  vollzogene  Verehelichungen  waren  nicht
ungiltig  '®).

Das  Gesetz  über  die  Ansässigmachung  und  Verehelichung
vom  11.  Sept.  1825  ($  8  Ziff.  4)  hielt  jenes  Verbot  unerlaubter
Verehelichung  ausser  Landes  sammt  Folgen  aufrecht.  Die  Strafe
wurde  zuletzt  in  dem  Pol.-Str.-G.-B.  vom  10.  November  1861
Artikel  52  normiert.

Dabei  wurde  nun  die  jetzt  ım  Art.  41  Abs.  3  enthaltene
Bestimmung  aufgenommen:  „Eine  Strafverfolgung  findet  nicht
statt,  wenn  vor  Eröffnung  des  Verfahrens  die  Ehe  wieder  aufgelöst
  worden  ıst“.

Die  Folge  davon  war  ein  Widerspruch  im  Wortlaut  zwischen
dieser  Rechtsnorm  und  der  noch  geltenden  Ziff.  17.  der  V.  vom
12.  Juli  1808:  einerseits  eine  ungiltige  Ehe  und  andererseits

 

17)  Vergl.  von  RıepeL  von  MüLLer-Prösst  a.  a.  O.  S.  25.
1)  Vergl.  Sammlg.  von  Entsch.  des  bayer.  V.-G.-H.  Bd.  III  S.  645.