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eine  Ehe,  die  doch  nur  durch  Wiederauflösung,  wie  der  Abhg.
von  Eper  erläuternd  bemerkte,  durch  Tod  oder  Scheidung  zu
rechtlichem  Ende  gebracht  werden  kann.

Die  Unsicherheit  wurde  noch  dadurch  erhöht,  dass  zu  Art.  95
des  Pol.-Str.-G.-B.  vom  10.  Nov.  1861,  welcher  Personen  unter
Strafe  stellte,  welche  ‚in  fortgesetzter  ausserehelicher  Geschlechtsverbindung
  in  einer  Wohnung  zusammenleben‘“,  der  in  dem  Gesetzgebungsausschuss
  beantragte  Zusatz,  dass  sich  diese  Bestimmung
nicht  auf  das  in  Art.  52  geordnete  Verhältnis  beziehe,  mit  der  Begründung
  abgelehnt  wurde,  es  sei  selbstverständlich,  dass  Art.
95  hierauf  keine  Anwendung  finde.  Ever,  der  Berichterstatter
war,  äusserte  hiezu,  in  der  Annahme  des  Vorschlages  würde  die
Anerkennung  liegen,  dass  derartige  Geschlechtsverhältnisse  Konkubinate
  seien.

Der  Widerspruch  zwischen  Polizeigesetz  oder  Polizeiverordnung
  einer-  und  Polizeistrafgesetzbuch  andererseits  wurde  praktisch
  wichtiger,  als  das  an  Stelle  der  Verordnung  vom  12.  Juli  1808
tretende  Heimatsgesetz  vom  16.  April  1868  das  bisherige  Mittel
die  Beachtung  der  polizeilichen  Ehehindernisse  bei  Abschluss  von
Ehen  im  Lande  zu  sichern,  aufgab  und  den  in  der  Verordnung
vom  12,  Juli  1808  angedrohten  Nachtheil  der  Ungiltigkeit  für
alle,  ob  ın  oder  ausser  Landes  geschlossenen,  Ehen  setzte.

Bisher  war  hinsichtlich  solcher  Ehen,  die  innerhalb  Bayerns
eingegangen  waren,  Einhaltung  der  polizeilichen  Ehebeschränkungen
  dadurch  sichergestellt  gewesen,  dass  man  den  die  Vorschriften
  über  obrigkeitliche  Eheerlaubnis  nicht  beachtenden  Behörden
  die  Haftung  für  die  den  zur  Armenunterstützung  verpflichteten
  Rechtssubjekten  daraus  entspringenden  Lasten  auferlegt
  hatte.

Jene  Verordnung  vom  12.  Juli  1808  sprach  ın  Ziffer  3
aus:  „Wenn  eine  Obrigkeit  ortsfremden,  unbekannten,  unangesessenen
  Leuten,  welche  sich  bisher  weder  in  dem  Gerichtsbezirke
oder  Orte  aufgehalten  haben  noch  ihre  künftige  Nahrung  an  dem