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Orte  wahrscheinlich  machen  können,  die  Heiratsbewilligung  erteilt,
  so  fällt  ihr  der  Unterhalt  einer  solchen  Familie,  wenn  sie
sich  nicht  selbst  ernähren  kann,  zur  Last“.  Und  ebenso  bestimmt
88  Ziff.  6  des  Gesetzes  über  Ansässigmachung  und  Vereheliehung
  vom  11.  Sept.  1825:  „Religionsdiener,  welche  eine  Trauung
  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Bewilligung  vornehmen,  haften
für  Schäden  und  Kosten,  welche  hieraus  irgend  einer  Gemeinde
zuwachsen  könnten“.

Das  Heimatsgesetz  vom  16.  April  1868  begnügte  sich  gegenüber
  den  trauenden  Amtspersonen  mit  einer  Strafandrohung  (Art.  42)
und  sprach  dagegen  für  alle  ohne  Zeugnis  eingegangenen  Ehen
Ungiltigkeit  nach  weltlichem  Rechte  aus.

Der  bisher  zwischen  zweı  verschiedenen  (sesetzen  bestehende
Widerspruch  wurde  zu  einem  Widerspruche  desselben  Gesetzes,
als  infolge  der  Aufhebung  des  Pol.-Str.-G.-B.  vom  10.  Nov.  1861
durch  das  Pol.-Str.-G.-B.  vom  26.  Dez.  1871  die  Bestimmung  des
Art.  52  Abs.  III  des  Pol.-Str.-G.-B.  vom  10.  Nov.  1861  durch
die  Novelle  vom  23.  Febr.  1872  in  das  Heimatsgesetz  als  Art.  41
Abs.  III  aufgenommen  wurde.  Nunmehr  musste  versucht  werden,
den  Widerstreit  der  Rechtssätze  durch  entsprechende  Erklärung
zu  beheben.  Es  war  nicht  anzunehmen,  dass  innerhalb  desselben
Rechtsganzen  verschiedene  Rechtsauffassung  herrschte.

Wie  wir  gesehen,  nahm  die  bisher  herrschende  litterarische
Meinung  den  Ausgleich  zu  Gunsten  des  Art.  33  Abs.  2  vor.  Sie
nahm  an,  dass  ein  Mittelding  zwischen  Ehe  im  Rechtssinne  und
Konkubinat  vorliege.  Server  führt  die  Entscheidung  zu  Gunsten
von  Art.  41  Abs.  3.

Seinen  Ausgangspunkt  nimmt  Server  von  dem  schon  von
V.  SICHERER  näher  begründeten  Satze,  dass  der  Mangel  des  Verehelichungszeugnisses
  in  seiner  Wirkung  dem  Mangel  der  vorgeschriebenen
  Form  der  Eheschliessung  nicht  gleich  stehe.

„Ist  die  Form  der  Eheschliessung  nicht  gewahrt,  so  sagt
v.  SICHERER  am  früher  angeführten  Orte,  so  muss  die  Erklärung

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