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des  Eheschliessungswillens  in  der  vorgeschriebenen  Form  wiederholt
  werden,  wenn  eine  giltige  Ehe  begründet  werden  soll.  Dagegen
  kann  die  Ausstellung  des  bayerischen  Verehelichungszeugzeugnisses
  mit  der  Wirkung  nachgeholt  werden,  dass  die  Ehe
dadurch  bürgerliche  Giltigkeit  erlangt,  ohne  dass  die  Erklärung
des  Eheschliessungswillens  in  der  durch  das  Recht  des  Eheschliessungsortes
  vorgeschriebenen  Form  erneuert  werden  muss“.

SexeL  !”)  folgert  nun  so:  Ist  dieser  Satz  richtig,  so  muss
die  ohne  Zeugnis  erfolgte  Erklärung  des  Eheschliessungswillens
rechtliche  Bedeutung  haben.  Denn  hätte  sie  es  nicht,  so  bedürfte
es  nach  Erwirkung  des  Verehelichungszeugnisses  hier  ebensowohl
eines  neuen  Abschlusses  der  Ehe,  wie  das  nötig  ist,  wenn  innerhalb
  des  Bundesgebietes  vor  einem  Beamten,  der  nicht  Standesbeamter
  ist,  die  Ehe  eingegangen  oder  vielmehr  einzugehen  versucht
  wurde.

Dass  das  gegebene  Verhältnis  in  jedem  Augenblicke  sich  in
eine  giltige  Ehe  verwandeln  könne,  habe  seinen  Grund  nicht  ın
etwas  Thatsächlichem,  in  der  Thatsache  des  Zusammenlebens  der
Ehegatten,  sondern  darin,  dass  die  Gatten  ihren  Eheschliessungswillen
  in  der  durch  das  Recht  des  Eheschliessungsortes  vorgeschriebenen
  Form  erklärt,  mit  andern  Worten  also  darin,  dass
dieselben  einen  Vertrag  mit  einander  abgeschlossen  hätten.

Ein  Verlöbnis,  ein  Eheversprechen,  sei  dieser  Vertrag  sicher
nicht;  denn  darauf  sei  der  Wille  der  Parteien  nicht  gerichtet.
Ihr  Wille  gehe  vielmehr  auf  Abschluss  einer  Ehe.  Inhalt  des
Vertrages  sei,  dass  beide  Teile  mit  einander  eine  Ehe  eingehen
wollten.

Und  nun  kommt  die  ausserordentlich  scharfe  und  interessante
Ausführung,  wie  sich  zu  dieser  wirklich  vorhandenen  Ehe  jene

bis  zur  nachträglichen  Erwirkung  des  Zeugnisses  währende  bürgerliche
  Ungiltigkeit  verhalte.

12)  Blätter  für  administrative  Praxis.  Bd.  XXXX  S.  115  ft.