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Der  Gesetzgeber  wollte  mit  jenem  Rechtssatze  an  die  Verletzung
  einer  polizeilichen  Vorschrift  einen  Rechtsnachteil  knüpfen.
Dieser  Rechtsnachteil  soll  der  sein,  dass  die  Ehe  so  lange  als
nicht  bestehend  behandelt  würde,  bis  der  verletzten  polizeilichen
Vorschrift  genügt  sei.  Es  sollten  also  bis  dahin  die  Eheteile
  und  die  aus  der  Ehe  entsprossenen  Kinder  die  bürgerlichen
und  Öffentlichen  Rechte  und  den  bürgerlichen  und  öffentlichrechtlichen
  Status  nicht  geniessen,  welche  sie  an  sich  aus  dem  Bestanıdle
der  Ehe  ableiten  könnten.

Aber  der  Gesetzgeber  wolle,  indem  er  jenen  Rechtsnachteil
verhänge,  keineswegs  den  geschlossenen  Ehevertrag  als  nichtig
erklären.  Der  Ehevertrag  sei  vielmehr  vollgiltig,  das  eheliche
Band  bestehe,  die  Vertragschliessenden  seien  Eheleute.  Nur  die
Itechtswirkungen  der  Ehe  nach  Aussen  hin  unterlägen  emer
aufschiebenden  Bedingung  kraft  Gesetzes.

Weiter  zu  gehen  habe  der  Gesetzgeber  keine  Ursache  gehabt.
lir  wolle  den  Eheteilen  die  Niehtbefolgung  eines  staatlichen  (ehotes
  fühlbar  machen,  er  wolle  den  etwaigen  gemeindlichen  Einspruchsrechten
  Schutz  gewähren;  aber  es  läge  ihm  ferne,  die  Eheleute
unter  sich  von  eingegangenen  Verpflichtungen  zu  befreien  und
Ihnen  die  Ausnahmestellung  zu  gewähren,  dass  sie  nach  Belieben
und  sogar  einseitig  das  eheliche  Band  lösen  könnten.  Dies  wäre
geradezu  eine  Unsittlichkeit  der  Gesetzgebung.

Nur,  wenn  man  das  Rechtsverhältnis  dahin  auffasse,  dass  auch
hei  Mangel  des  Verehelichungszeugnisses  die  geschlossene  Ehe,
das  eheliche  Band  zwischen  den  Gatten,  fortbestehe  und  lediglich
im  Übrigen  die  Wirkungen  der  Eheschliessung  gesetzlich  gehemmt
seien,  komme  in  die  bezüglichen  Rechtssätze  Einklang  und
Ordnung.

Der  Mangel  des  Verehelichungszeugnisses  mache  nicht  blos
len  Ehevertrag  zwischen  den  Gatten  nicht  nichtig,  sondern  er
begründe  auch  für  sich  allein  keinen  Anspruch  auf  Auflösung  der
Ehe.  Denn  der  Gesetzgeber  könne,  indem  er  jenes:  Mangels  halber

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