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einen  Rechtsnachteil  auferlegte,  die  Absicht  nicht  gehabt  haben,
den  Ehegatten  eine  Erleichterung  der  Scheidung  zu  gewähren.
Im  Gegenteil  ergebe  sich  aus  dem  Eihevertrag  ein  Rechtsanspruch
der  Gattin  darauf,  dass  das  Hindernis,  welches  der  Vollwirkung
der  Ehe  entgegenstehe,  beseitigt  werde.  *°)

Die  Darlegung  Seyver’s  hat  alsbald  die  bedeutungsvolle  Zustimmung
  des  bayerischen  Verwaltungsgerichtshofes  erhalten.

Bis  dahin  hatte  der  Gerichtshof  keine  Veranlassung  genommen,
  eine  Erklärung  des  Begriffes  der  „bürgerlichen  Ungiltigkeit“
  zu  geben.  Indem  ihn  seine  Zuständigkeit  nur  mit  den  Wirkungen
  dieser  bürgerlichen  Ungiltigkeit  auf  Heimat  und  Unterthanenschaft
  und  die  daraus  ergebenden  Rechtsfolgen  in  Berührung
brachte,  konnte  er  sich  immer  auf  die  Beweisführung  hbeschränken,
  die  Ehe  sei  wegen  des  fehlenden  Zeugnisses  bürgerlich
ungiltig:  „es  folgten  hienach  weder  die  Ehefrau  noch  die  aus
dieser  Ehe  entsprossenen  Kinder  der  Heimat  des  Ehemannes  bezw.
des  Vaters‘  (Sammilg.  Bd.  II  S.  401  und  179  und  VI  S.  268);
oder:  „eine  solche  Verbindung  habe  auch  im  Gebiete  des  öffentlichen
  Rechts  nicht  die  geringste  Wirkung‘  (Bd.  X  S.  290).

Erst  der  Fall  Gradl  gab  dem  Gerichte  Anlass,  auf  den  Begriff
  der  bürgerlichen  Ungiltigkeit  einzugehen,  indem  es  ıhm  hier
oblag,  gegenüber  den  Behauptungen  des  preussischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  dass  die  bayerische  Gesetzgebung
ausserhalb  Bayerns  keine  Geltung  haben  könne,  nachzuweisen,  dass
die  bürgerliche  Ungiltigkeit  des  Art.  33  sich  in  keiner  Weise
auf  die  Form  der  Eheschliessung,  sondern  lediglich  auf  die  persönliche
  Befugnis  zur  Eingehung  einer  Ehe  beziehe,  deshalb  die
Regel  locus  regit  actum  nicht  angewendet  werden  könne  (Annalen
1891  S.  60).  Der  Gerichtshof  formulierte  seine  Meinung  dahin:
Die  ohne  Erwirkung  des  Zeugnisses  abgeschlossene  Ehe  sei  nach

 

 

2%)  Ich  habe  mich  der  Auffassung  Seypeı’s  bereits  in  dem  früher  angeführten
  Art.  Eheschliessung  im  H.-W.-B.  der  Staatswissenschaften  Bd.  Ill
S.  7  angeschlossen.