der  richtigen  Auslegung  des  Gesetzes,  welche  auch  in  dem  Wortlaut
  desselben  eine  genügende  Stütze  finde,  keineswegs  als  nicht
existent  zu  betrachten,  es  blieben  nur  die  privat-  wie  Öffentlichrechtlichen
  Wirkungen  wegen  Mangels  der  neben  Beobachtung
der  vorgeschriebenen  Eheschliessungsform  noch  geforderten  Voraussetzung
  der  Erholung  eines  Polizeizeugnisses  bis  zur  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  suspendiert.

Der  Gerichtshof  hat  diese  seine  Anschauung  laut  Mitteilung
in  den  Gründen  eines  Erkenntnisses  vom  25.  Januar  1592  (Samnilg.
Bd.  XIII  S.  411)  zuerst  ın  einer  Entscheidung  vom  5.  Dezember
  1890  wiederholt,  dann  aber,  veranlasst  durch  die  Beschwerdebehauptung,
  eine  gegen  das  Verbot  der  Verordnung  vom  12,  Juli
1808  bezw.  gegen  die  Vorschrift  des  Heimatsgesetzes  vom  6.  April
1868  eingegangene  Ehe  sei  ipso  jure  und,  ohne  dass  es  erst  einer
gerichtlichen  Präjudicialentscheidung  bedürfe,  als  nicht  vorhanden
zu  betrachten,  in  lem  eben  angeführten  Urteil  vom  25.  Januar
1892  eingehend  motiviert.  Der  Fall,  welcher  der  Beurteilung
unterstand,  war  der:  Ein  im  diesseitigen  Bayern  beheimateter
Mann  war  in  London  von  einem  dortigen  katholischen  Pfarrer
am  17.  September  1864  mit  einer  Pariserin  getraut  worden,  ohne
die  obrigkeitliche  Bewilligung  zum  Abschluss  der  Ehe  vorgehend
oder  nachträglich  erhalten  zu  haben.  und  wollte  sich  nun,  unter
Erholung  des  polizeilichen  Zeugnisses,  wieder  verehelichen,  ohne
dass  seine  erste  Ehe  durch  den  Tod  des  anderen  HKheteils  oder
sonst  aufgelöst  oder  als  ungiltig  oder  nichtig  erklärt  worden  war.

Ausser  in  dem  Verwaltungsgerichtshof  fand  Server  Nachfolge
  in  der  neuen,  sechsten  Auflage  des  v.  Rıeneun  und  v.  MtLLerschen
  Kommentars  zum  Heimatgesetz  S.  212.

Endlich  aber  liegt  diese  Auffassung  dem  neuen  Art.  33
Abs.  2  zu  Grunde.  Er  spricht  für  die  Zukunft  aus,  was  nach
dieser  Auslegung  teilweise  schon  in  der  Vergangenheit  gegolten.

Die  Verschiedenheit  der  hiermit  wiedergegebenen  Auslegungen
macht  sich  nun  bei  der  Frage,  ob  dem  Art.  33  Abs.  2  neuer