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Fassung  rückwirkende  Kraft  beizulegen  sei,  dann  geltend,  wenn
die  rückwirkende  Kraft  auf  den  Fall  angewendet  werden  soll,
dass  eine  Ehe  nach  bisherigem  Rechte,  dem  unmittelbar  vorhergehenden
  oder  dem  älteren,  unter  Einhaltung  der  ehepolizeilichen
Normen  geschlossen  wurde,  ohne  dass  die  frühere  unter  Nichtbeachtung
  dieser  Normen  eingegangene  durch  Tod  oder  Scheidung
aufgelöst  oder  für  ungiltig  oder  nichtig  erklärt  war.  Welcher
der  beiden  Ehen  gilt  der  Vorzug?

Bei  der  Auslegung,  welche  SeyveL  dem  Begriffe  bürgerlich
ungiltig  giebt,  kann  hierüber  kein  Zweifel  bestehen.

Nach  dieser  Auslegung  hat  die  Ausstattung  des  neuen
Art.  33  Abs.  2  mit  rückwirkender  Kraft  die  Bedeutung:  Die  Bestimmung,
  dass  der  Mangel  des  Zeugnisses  auf  dıe  Rechtsgiltigkeit
  der  geschlossenen  Ehe  ohne  Einfluss  sei  und  die  letztere  nur
einstweilen  für  Frau  und  Kinder  in  Bezug  auf  die  Heimat  nicht
die  Wirkungen  einer  giltigen  Ehe  habe,  soll  auch  auf  solche
Ehen  Anwendung  finden,  welche  nach  früherem  Recht  zwar  ebenfalls
  als  rechtlich  existent,  giltig  im  Sinne  der  neuen  Fassung
von  Art.  33  Abs.  2,  aber  als  jeglicher  Rechtswirkung  nicht  blos  in
Richtung  auf  die  Heimat,  sondern  überhaupt  in  privat-  und
öffentlichrechtlicher  Beziehung  nach  Aussen  hin  entbehrend  zu
behandeln  waren.

Es  wird  somit  durch  Einführung  der  Rückwirkung  an  der
Frage  der  rechtlichen  Existenz  der  ersten  Ehe  gar  nichts  geändert.
  Die  Ehe  war  bisher  schon  rechtlich  existent.  Was  ıhr
gegeben  wird,  ist  nicht  erst  die  Rechtsgiltigkeit,  sondern  die
Rechtswirksamkeit  für  heimathliche  Verhältnisse.

Der  oben  gesetzte  Fall  ist  also  dahin  zu  entscheiden:  Schon
nach  bisherigem  Rechte  war  die  zweite  Ehe  kraft  des  impedimentum
  ligaminis  nicht  ungiltig.  Die  erste  Ehe  ist  durch  Tod  oder
Scheidung  gelöst  oder  für  nichtig  oder  ungiltig  erklärt.  Demnach
ist  die  zweite  Ehe  trotz  neuer  Eheschliessung  und  trotz  des  rechtsirrtümlich
  oder  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  ausgestellten