Jeugnisses  ungiltig,  nicht  zu  Recht  bestehend.  Die  rechtskräftige
Erteilung  des  Zeugnisses  hat  nur  die  Bedeutung,  dass  gegen  die
beabsichtigte,  sonst  zulässige  Ehe  kein  gemeindlicher  Einspruch
mehr  erhoben  werden  kann,  es  hat  nicht  die  Wirkung,  dass  das
Ehehindernis  des  bestehenden  Ehebandes  in  Wegfall  kommt.  Die
Interessenten  können  also  auf  richterliche  Annullierung  der  zweiten
Ehe  klagen.

Nach  der  vordem  herrschenden  Auslegung  ergibt  sich  folgende
Bedeutung  der  rückwirkenden  Kraft:  der  Rechtssatz,  dass  durch
den  Mangel  des  Zeugnisses  die  rechtliche  Existenz  der  Ehe  nicht
berührt  wird,  vielmehr  nur  die  heimatrechtlichen  Wirkungen  einer
rechtlich  existenten  Ehe  fehlen,  soll  auch  für  Ehen  gelten,  welche
nach  bisherigem  Rechte  überhaupt  nicht  als  rechtlich  vorhanden,
also  jeder  Rechtswirkung  auch  im  Verhältnis  der  Ehegatten  unter
einander  entbehrend  anzusehen  waren.  Die  zweite  Ehe  besass
somit  bisher  volle  Giltigkeit  und  Wirkung.

Nun  ist  die  erste  Ehe  so  zu  behandeln,  als  hätte  der  neue
Rechtssatz  schon  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  gegolten.  Sie  ist
also  so  zu  behandeln,  als  wäre  sie  von  Anfang  an  rechtlich
existent  gewesen.  |

Dann  aber  ist  auch  die  zweite  Ehe  nunmehr  als  eine  Ehe
zu  betrachten,  welche  von  ihrem  Anbeginne  an  wegen  des  impedimentum
  ligaminis  mit  Nichtigkeit  belegt  war.

Selbst,  wenn  die  Rechte  Dritter  bei  der  Einführung  rückwirkender
  Kraft  ausdrücklich  vorbehalten  werden,  hat  doch  die
lihefrau  der  zweiten  Ehe,  welche  in  Bezug  auf  die  erste  Ehe  als
„Dritter“  gilt,  kein  Recht  auf  Bestand  der  zweiten  Ehe.

Ganz  abgesehen  davon,  dass  wir  bei  anderer  Entscheidung,
nachdem  einmal  zwei  Ehen  desselben  Individuums  nicht  nebeneinander
  bestehen  können,  in  der  ersten  Ehe  eine  Ehe  hätten,
welche  rechtlich  gar  nie  existierte,  aber  ausser  bezüglich  der
Heimat  der  Frau  und  Kinder  die  Wirkungen  einer  existierenden
nach  Aussen  hätte,  ist  der  Vorbehalt  erworbener  Rechte  Dritter