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nicht  im  Stande,  die  zwingende  Rechtsvorschrift  des  impedimentum
ligaminis  aus  dem  Wege  zu  schaffen.  Nur  nach  Aussen  hin  behält
  die  Frau  der  zweiten  Ehe  mit  ihren  Kindern  die  durch  die
Ehe  erworbenen  Rechte.

Welchen  Weg  ist  nun  die  Gesetzgebung  gegangen?  Hat
sie  Klarheit  über  den  Begriff  der  Ungiltigkeit  im  bisherigen
Rechte  gebracht  ?

Der  Gesetzesvorschlag  der  Regierung  lautete  also:  „Vorstehende
  Bestimmungen  sind  unbeschadet  erworbener  Rechte  Dritter
auch  auf  diejenigen  Ehen  anzuwenden,  welche  nach  den  bisherigen
  Fassungen  des  Art.  33  Abs.  II  oder  nach  den  entsprechenden
  älteren  Vorschriften  als  ungiltig  zu  behandeln  waren“.

Obwohl  die  Erörterungen,  welche  über  diesen  Rechtssatz
bei  der  parlamentarischen  Verhandlung  statt  hatten,  fast  ausschliesslich
  von  der  durch  die  Civilgerichte  vertretenen  Auffassung
ausgingen,  als  sei  eine  ohne  jenes  Zeugnis  abgeschlossene  Ehe
durch  die  Eheschliessung  bisher  überhaupt  zu  keiner  rechtlichen
Existenz  gelangt  —  nur  der  Ministerialkommissär  und  Abgeordvon
  Hermann  legte  seinen  Ausführungen  die  Serper'sche  Auffassung
  zu  .Grunde?!)  —,  traten  doch  sehr  erhebliche  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  rechtliche  Tragwcite  der  vorgeschlagenen
Bestimmung  zu  Tage.

Die  folgerichtigste  Anschauung  über  die  rechtliche  Wirkung
des  Gesetzesvorschlags  verfochten  die  Abg.  von  Fischer  und  Hermann
  Beck#.  Sie  halten  scharf  an  dem  Satze,  dass  jener  Rechtssatz
  bei  rückwirkender  Kraft  so  anzusehen  ist,  als  habe  er  schon
bei  Begründung  der  ersten  Ehe  gegolten.  „Ich  muss  sagen,
äussert  der  Abg.  von  Fischer,  dass  der  Standpunkt,  welchen  Herr
Kollege  Beck#  bei  Auslegung  des  Sinnes  der  fraglichen  Bestimmung
  einnimmt,  mir  der  richtige  Standpunkt  zu  sein  scheint.

21)  Vergl.  Stenogr.  Bericht  der  Verh.  d.  K.  d.  A.  1892  Bd.  VII.
S.  348;  dagegen  GUNZENHÄUSER  S.  330  und  selbst  Hermann  Becku  S.  340.
Abg.  Joseph  Waener  liess  die  Entscheidung  der  Frage  dahingestellt  (S.  352).