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Kollege  Becku  betrachtet  die  erste  Ehe  als  fortan  giltig,  weil  sie,
obwohl  bisher  ungiltig,  durch  rückwirkende  Kraft  ex  tunc  giltig
wird  und  daher  als  früher  geschlossene  Ehe  eine  zweite  Ehe
ausschliesst‘‘  ??),

Die  grosse  Mehrzahl  der  Redner  hat  diese  rechtlich
allen  mögliche  Konsequenz,  dass  die  zweite,  bisher  giltige  Ehe
ın  Folge  des  Verbots  der  Doppelehe  bei  rückwirkender  Kraft  zu
einer  giltigen  wird,  nicht  gezogen?)  Sie  suchte  daher  nach  einer
Entscheidung  darüber,  welche  von  beiden  Ehen  giltig  sein  soll,
denn  beide  konnten  es  ja  nicht  eben  wegen  des  Verbots  der  Bigamie.
  Dabei  waren  die  Meinungen  geteilt.  Die  einen  wollten
die  Entscheidung  ım  Gesetze  geben,  die  anderen  dem  Richter
überlassen.

Das  erste  lag  in  der  Absicht  des  Abgeordneten  Gunzen-HÄUSER
  °*).  Was  ihn  dazu  bewegte,  war  insbesondere  —  und  die
grosse  Berechtigung  dieses  Gedankens  verdient  alle  Anerkennung
—  die  ım  anderen  Falle  gegebene  Notwendigkeit  eines  lang
dauernden  Prozesses  mit  der  naheliegenden  Wahrscheilichkeit
verschiedener  Eintscheidung  in  den  einzelnen  Instanzen  (S.  332).
Deshalb  beantragte  er  eine  Regelung  der  Frage  durch  Gesetz,
und  zwar  gab  er  der  Aufrechterhaltung  der  zweiten  Ehe  den  Vorzug,
  indem  er  den  Zusatz  vorschlug:  „Hat  vor  dem  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Gesetzes  einer  der  Ehegatten,  welcher  eine
nach  den  bisherigen  Gesetzen  bürgerlich  ungiltige  Ehe  geschlossen
hatte,  bei  Leben  beider  Ehegatten  mit  einer  anderen  Person  eine
bürgerlich  giltige  Ehe  eingegangen,  so  wird  von  der  letzten  Eheschliessung
  an  die  erstbezeichnete  eheliche  Verbindung  einer
durch  richterliches  Urteil  getrennten  Ehe  bürgerlich  gleichgeachtet‘‘
  (S.  329).

Für  Aufrechterhaitung  der  zweiten  Ehe  schien  ihm  die

22)  Siehe  a.  a.  O.  S.  339;  dann  Hermann  Becku  8.  340.
23)  Vergl.  Abg.  GUNZENHÄUSER  a.  a.  O.  S.  333.
”)  A.  a.  O.  S.  329  ff.