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Billigkeit  zu  sprechen:  ‚Wenn  jemand  in  einer  zweiten  Ehe  lebt,
während  die  erste  Ehe  vielleicht  faktisch  seit  Jahren  getrennt  ist,
würde  es  ein  zu  tiefes  Eingreifen  in  das  jetzt  bestehende  Familienleben
  bedeuten,  wenn  ich  diese  zweite  Ehe  ın  Kraft  des  Gesetzes
lösen  und  den  Eheteil  veranlassen  wollte,  zu  seinem  ersten  Ehegatten
  zurückzukehren,  den  er  schon  lange  nicht  mehr  gesehen,
mit  dem  er  schon  lange  nicht  mehr  gelebt  hat.  Ich  würde  gerade
  das  Familienband,  das  aufrecht  zu  erhalten  ıst,  lösen,  mit
Gewalt  den  gordischen  Knoten  zerhauen  und  diejenige  Lösung
der  Differenz  nicht  herbeiführen,  die  einmal  nach  der  Natur  der
Sache  die  allein  richtige  ist‘  (8.  333)  °).

Die  Mehrzahl  der  Redner  war  für  Entscheidung  durch  den
Richter.  Aus  verschiedenen  Gründen.  Teils,  weil  sıch  durch
eine  gesetzliche  Vorschrift  nicht  alle  Fälle  entsprechend  treffen
liessen  ?°),  teils  wegen  der  Seltenheit  der  Fälle,  so  dass  gesetzgeberisches
  Eingreifen  nicht  erforderlich  sei,  teils,  weil  je  nach
Lage  der  Umstände  bald  die  eine,  bald  die  andere  Ehe  die  Aufrechterhaltung
  verdiene”),  teils,  weil  der  Vorbehalt  erworbener
Rechte  Dritter  vollständig  genüge,  um  alle  Fälle,  welche  ın  irgend
  einer  Beziehung  auftauchen  möchten,  einer  entsprechenden
Lösung  durch  den  Richter  zuzuführen  °®).

Gegen  den  Antrag  GunzenHäuser  wurden  noch  besondere
rechtliche  und  politische  Bedenken  geltend  gemacht,  rechtliche
von  dem  Abgeordneten  Joseph  Wuacner,  politische  von  einer

2°)  Dazu  der  Abg.  von  FIscHER  in  der  ihm  eigenen  klaren  Weise:
„Wer  das  Gegenteil  von  dem  will,  was  Kollege  Beckxu  aus  dem  Entwurf
herausliest,  muss  es  ausdrücklich  im  Gesetze  sagen  und  deshalb  liegt  der
Antrag  GuUNZENHÄUSER  vor.  Der  Antrag  GunzEnHÄUsSER  harmoniert  mehr
mit  der  allgemeinen  menschlichen  Vermutung,  dass  die  Ehegatten,  welche
sich  zuletzt  geheiratet  haben,  lieber  miteinander  leben  als  diejenigen,  welche
sich  getrennt  haben‘.

26,  So  Abg.  Joseph  Geieer  $S.  335,  Minister  Freiherr  v.  FeıLıtzscn  $8.  353.

27)  Abg.  Geieer  S.  335,  DALLER  S.  348,  Minister  Frhr.  v.  FeıLıtzsch  S.  354.

22)  Abg.  Daızer  S.  345,  Joseph  Wacner  S.  352.