—  9  --Reihe

  von  Kanımermitgliedern  und  von  den  Vertretern  der  Regierung
  °°).

Wasener  erhob  das  Bedenken,  dass  einer  solchen  Bestimmung
die  Reichsgesetzgebung  für  alle  nach  Erlass  dieser  Gesetze  eingegangenen
  zweiten  Ehen  insofern  zuwider  sei,  als  sich  aus  einem
Zusammenhalt  von  $  171  des  R.-Str.-G.-B.  bezw.  8  34  des  Personenstandsgesetzes,
  welche  bestimmten.  dass  niemand  eine  neue
Ehe  schliessen  dürfe,  bevor  die  frühere  Ehe  aufgelöst,  für  ungiltig
  oder  nichtig  erklärt  sei,  mit  der  Norm  des  5  588  der
R.-C.-Pr.-O.,  wonach  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  aus  einem  Grunde,
welcher  auch  von  Amtswegen  geltend  gemacht  werden  könne,
solange  die  Ehegatten  lebten,  nur  auf  Grund  einer  Nichtigkeitsklage
  ausgesprochen  werden  dürfe,  ergebe,  dass  eine  Annullation
der  ersten  Ehe  durch  Richterspruch  erfolgen  müsse  °").

Die  politischen  Bedenken  gründeten  sich  darauf,  dass  der
von  ÜunzEenHÄuser  vorgeschlagene  Ausspruch  der  Trennung  der
ersten  Ehe  der  katholischen  Anschauung  von  der  Unlösbarkeit
der  Ehe  und  somit  der  religiösen  Gesinnung  der  Mehrzahl  der
Staatsbevölkerung  widerspreche.

Die  rechtlichen  Bedenken  Wacner’s  waren  nicht  gerechtfertigt.
  Einmal  erlaubt  es  der  Wortlaut  des  $  34  des  P.-St.-G.
bezw.  des  $  171  des  R.-Str.-G.-B.  nach  dem  Satze  ubi  lex  non
dıstinguit,  non  est  nostrum  distinguere,  nicht,  anzunehmen,  dass
unter  Ungiltigkeits-  oder  Nichtigkeitserklärung  lediglich  Ungiltig-®)

  Joseph  Geier  S.  836,  Darzer  S.  345,  346,  von  HERMANN  S.  348.

%)  Für  die  vor  Erlass  jener  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  eingegangenen
  zweiten  Ehen  behauptet  Wacner  (S.  352)  die  Rechtsgiltigkeit  der
zweiten  Ehe.  Er  führt  aus:  Folge  man  der  Entscheidung  des  Kassationshofes,
  dass  der  Mann,  der  vorher  eine  bürgerlich  ungiltige  Ehe  geschlossen
habe,  ohne  Richterspruch  und  ohne  weiteres  Erkenntnis  irgend  einer  Polizeibehörde
  zu  einer  zweiten  Ehe  schreiten  könne  (s.  0.  S.  76),  eine  Entscheidung,
deren  Richtigkeit  dahingestellt  bleiben  möge,  so  sei  anzunehmen,  dass  die  zweite
Ehe  auch  bei  Eintritt  rückwirkender  Kraft  giltig  bleibe,  denn  der  noch

lebenden  Ehefrau  stünden  die  wohlerworbenen  Rechte  der  zweiten  Ehefrau
gegenüber  (iegen  diese  Meinung  haben  wir  uns  schon  oben  S.  88  erklärt.