keit  oder  Nichtigkeit  kraft  Richterspruchs,  nicht  auch  unmittelbar
kraft  Gesetzes  zu  verstehen  sei.  Und  wenn  8  588  der  R.-C.-Pr.-O.
  bestimmt,  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  könne
die  Nichtigkeit  einer  Ehe  nur  auf  besondere  Klage  hin  ausgesprochen
werden,  so  will  damit  die  Frage  der  Nichtigkeitserklärung  durch
Gesetz  oder  Akt  der  Exekutive  gar  nicht  berüht,  sondern  nur  die
Behandlung  der  Nichtigkeit  als  blosser  Incidentpunkt  im  richterlichen
  Verfahren  ausgeschlossen  sein.  Das  ergibt  einerseits  der
Wortlaut  „geltend  machen  von  Amtswegen‘“  und  „Nichtigkeitsklage“,
  dann  aber  die  aus  Anlass  der  Frage  der  fortdauernden
Julässigkeit  der  landesherrlichen  Ehescheidung  wiederholt  erfolgte
Besprechung  des  $  568  der  R.-C.-Pr.,  welche  klar  legte,  dass
sich  $  568  und  damit  auch  $  588  nur  auf  Entscheidung  streitiger
Eheverhältnisse  durch  Richter-,  nicht  auch  durch  legislativen
Akt°!)  bezieht.

Zwei  Abgeordneten  (v.  Fischer  und  KessLer)  schien  der  Zusatz
  „unbeschadet  erworbener  Rechte  Dritter‘  nicht  genügende
Anhaltspunkte  für  die  richterliche  Entscheidung  zu  geben,  andererseits
  eine  ausreichende  gesetzliche  Spezialisierung  der  in  Betracht
kommenden  Fälle  unmöglich.  Sie  erklärten  sich  daher  überhaupt
gegen  Zulassung  der  Rückwirkung.  Das  Gleiche  thaten  in  der
Kammer  der  Reichsräte  v.  Becumann,  Freiherr  v.  Würrtzsure  und
v.  Avsr°?).  Für  v.  Becumann  war  der  Mangel  einer  authentischen
Auslegung  des  Begriffes  „bürgerliche  Ungiltigkeit‘‘  ausschlaggebend:
  „Mir  wäre  Absatz  II  nur  annehmbar,  wenn  damit  verbunden
  wäre  eine  authentische  Auslegung  des  Art.  33  und  insbesondere
  der  Worte:  bürgerlich  ungiltig“.

Der  Regierungsvorschlag  fand  in  beiden  Häusern  die  Zustimmung
  der  grossen  Mehrheit.  Er  wurde  als  Art.  33  Abs.  III
Gesetz.  Unseres  Erachtens  mit  Recht.  Denn  derselbe  dürfte  hinlängliche
  Anhaltspunkte  auch  für  Entscheidung  der  Frage  geben,

1)  Vergl.  z.  B.  Meurer  im  Archiv  für  öffentliches  Recht,  Bd.  VI  8.  41.
#2)  Prot.  Bd.  V  S.  278,  279,  286.