welche  von  beiden  Ehen  als  die  rechtlich  existierende  zu  behandeln
sei,  wenn  bei  Lebzeiten  des  andern  Eheteils  der  ersten  ohne
Zeugnis  abgeschlossenen  Ehe  eine  zweite  unter  Erholung  des  Zeugnisses
  eingegangen  wurde,  indem  Art.  33  neuer  Fassung  unserer
Überzeugung  nach  sogar  eine  unzweideutige,  wenn  auch  nicht
ausdrückliche,  authentische,  also  mit  rückwirkender  Kraft  versehene
Auslegung  des  Begriffes  „bürgerlich  ungiltig‘‘  gibt.

Art.  33  hält  in  seinem  zweiten  Absatze  Giltigkeit  und  Wirkuug
  der  giltigen  Ehe  auseinander.  Er  sagt:  „Auf  die  Rechtsgiltigkeit
  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  des  Zeugnisses
ohneEinfluss“  und  dann:  „die  Ehe  hat  aber  so  lange,  als  die  Ausstellung
  des  Zeugnisses  nicht  nachträglich  erwirkt  wurde,  für  die
lihefrau  ...  .  in  Bezug  auf  die  Heimat  nicht  die  Wirkungen
einer  giltigen  Ehe“.  Absatz  II  unterscheidet  also  Wirksamkeit
und  Giltigkeit  der  Ehe  und  versteht  demgemäss  unter  Giltigkeit
rechtliche  Existenz  im  Gegensatz  zu  rechtlicher  Wirkung.

Andererseits  ist  auch  im  Art.  33  Abs.  III  von  ungiltigen
lihen  die  Rede:  „Vorstehende  Bestimmungen  sind  ...  .  auch  auf
diejenigen  Ehen  anzuwenden,  welche  nach  den  bisherigen  Fassungen
des  Art.  33  Abs.  II  oder  nach  den  entsprechenden  älteren  Vorschriften
  als  ungiltig  zu  behandeln  waren“.

Der  Gesetzgeber  hat  mit  dieser  Formulierung  nicht  die  Absicht,
sich  den  Wortlaut,  sondern  nur  die  Absicht,  sich  den  Sinn,  der  früheren
  Vorschriften  anzueignen,  denn  sonst  hätte  er  bezüglich  des  Heimatsgesetzes
  vom  16.  April  1868  sagen  müssen  „als  bürgerlich
ungiltig  zu  behandeln  waren“.  Es  spricht  demnach  angesichts
des  gleichzeitigen  Erlasses  beider  Bestimmungen  nichts  für  die
Annahme,  dass  der  Gesetzgeber  das  Wort  „giltig‘‘  in  Absatz  II
in  einer  anderen  Bedeutung  gebraucht  wissen  wıll,  als  ın  Absatz
  II.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  dass  unter  Giltigkeit  ın  Absatz
  III  das  Gleiche  zu  verstehen  ist,  wie  in  Absatz  Il,  nicht
rechtliche  Wirksamkeit,  sondern  rechtliche  Existenz.

Damit  ist  aber  eine  bindende  Auslegung  der  früheren  Be-