—  94  —

stimmungen  gegeben,  und  zwar  die  Auslegung,  welche  die  vorden
  allgemeine  war.

Mag  man  diese  Auslegung  auch,  wir  wir  gethan,  im  Hinblick
  auf  Art.  41  Abs.  III  unseres  Gesetzes  nicht  für  diejenige
der  früheren  Gesetzgebung  halten,  sie  ist  die  Auslegung  des  Gesetzgebers
  der  Gegenwart  und  damit  bindend.

Auch  in  der  Fassung,  welche  Art.  33  Abs.  II  durch  die
Novelle  vom  23.  Februar  1872  erhielt,  standen  sich  zwar  schon
giltig  und  ungiltig  als  Gegensätze  gegenüber,  wenn  es  dort  hiess:
„Eine  ım  Widerspruche  mit  dieser  Bestimmung  eingegangene
Ehe  ıst  solange,  als  die  Ausstellung  jenes  Zeugnisses  nicht  nachträglich
  erwirkt  wurde,  bürgerlich  ungiltig,  es  sei  denn,  dass
die  Ehe  von  einem  Manne,  welcher  ausserhalb  Kiuropa’s  seinen
Wohnsitz  hat,  am  Orte  dieses  Wohnsitzes  oder  sonst  ausserhalb
Bayerns  abgeschlossen  wurde  und  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden
  Staates  als  giltig  zu  erachten  ist.“  Allein  hier  hinderte
das  „wenn  die  Ehe  wieder  aufgelöst  ist‘  des  Art.  41  Abs.  II
noch,  unter  „ungiltig‘“  das  Gegenteil  von  „giltig‘‘.  die  rechtliche
Niehtexistenz  statt  rechtlicher  Wirkungslosigkeit  zu  verstehen.

So  ergibt  sich  als  die  dem  Sinne  und  Wortlaut  des  neueu
(aesetzes  entsprechende  Lösung  obigen  Falles:  Von  dem  Inkrafttreten
  der  Novelle  vom  17.  März  1892  an  ist  die  ohne  Zeugnis
eingegangene,  bis  dahin  rechtlich  nicht  vorhandene  erste  Ehe  als
seit  dem  Tage  ihres  Abschlusses  rechtlich  vorhandene  Ehe  zu
betrachten.  Die  zweite  Ehe  ist  gleichzeitig  eine  Unehe  geworden,
doch  unbeschadet  der  in  der  Vorzeit  von  Ehefrauen  und  Kindern
erworbenen  Rechte,  insbesondere  ihrer  Heimath  und  Staatsangehörigkeit.


Was  die  erste  Ehe  angeht,  so  erhält  dieselbe  bei  nachträglicher
  Erwirkung  des  Zeugnisses  für  Ehefrau  und  titulierte  Kinder
in  Bezug  auf  Heimat  die  Wirkungen  einer  giltigen  Ehe,  und  zwar
unter  Zurückziehung  auf  den  Zeitpunkt  der  Eheschliessung,  wie
dies  schon  nach  bisherigem  Recht  hinsichtlich  des  Eintritts  der