bürgerlichen  Giltigkeit  der  Fall  war°®).  Denn  an  den  Eheabschluss
knüpften  sich  die  heimatrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  und  für
diese  Wirkungen  bildet  die  nachträgliche  Erlangung  des  Zeugnisses
  die  rechtsbestätigende  Thatsache  des  Eheabschlusses.
Selbstverständlich  hat  dies  keinen  Ersatzanspruch  der  bisherigen
  Heimatgemeinde  von  Frau  und  Kind  bezw.  bei  vorläufiger
  Heimat  des  Staates  gegenüber  der  neuen  Heimatgemeinde
Beider  zur  Folge.  Dies  deshalb  nicht,  weil  erworbene  Rechte
Dritter  vorbehalten  sind,  die  Heimatgemeinde  des  Mannes  aber
in  Folge  des  Fehlens  des  erforderlichen  Zeugnisses  bis  zur  nachträglichen
  Erwirkung  desselben  Freiheit  von  Heimatzugehörigkeit
  dieser  Frau  und  dieser  Kinder  und  damit  ein  Recht  erworben
  hatte  °*).

III.  Zu  bedauern  ist,  dass  ein  von  SeypeL  In  den  früher  erwähnten
  Aufsätzen  ın  den  Münchener  Neuesten  Nachrichten  °°)
gemachter  Vorschlag  weder  bei  der  Regierung  noch  in  den  Kreisen
der  Volksvertretung  Beachtung  fand.  Er  betrifft  die  Beseitigung
der  Nachteile  der  Nichterholung  des  erforderlichen  Zeugnisses.

Nach  dem  auch  jetzt  noch  geltenden  Rechte  können  diese
Nachteile  nun  durch  nachträgliche  Erwirkung  des  Zeugnisses
weggeschafft  werden.  Diese  nachträgliche  Erteilung  eines  solchen
lhezeugnisses  hat  aber  zur  Voraussetzung,  dass  die  betreffende
Ihe  noch  bestelit.  Sie  kann  also  nicht  mehr  erfolgen,  wenn
einer  der  Eheteile  bereits  gestorben  ist.

#3)  Vergl.  Entsch.  des  Verw.-G.-H.  Bd.  Vl  S.  260  und  SEYDEL,  bayer.
St.-R.  Bd.  V  S.  191,  bezw.  Prösst  a.  a.  O.  S.  215.

#)  Prögst  (S.  215)  nimmt  im  (segensatz  zum  bisherigen  Rechte  an,
dass  die  mit  Nachholung  des  Zeugnisses  eintretende  Aenderung  der  Heimatsverhältnisse
  nicht  mehr  auf  den  Anbeginn  der  Ehe  zurückwirke,  sondern
erst  vom  Momente  der  Zeugnisausstellung  ab  in  Kraft  trete  Er  erklärt
dies  daraus,  weil  sonst  die  neue  Heimatgemeinde  für  jene  Ersatzkosten
aufzukommen  habe,  ein  Bedenken,  welches  nach  Obigem  ungerechtfertigt
Sein  dürfte.

5)  Vergl.  Annalen  1891  S.  78.