Es  würde  der  Billigkeit  entsprochen  haben,  wenn  für  diesen
Fall  unter  der  Voraussetzung,  dass  sich  feststellen  liesse,  dass
das  Verehelichungszeugnis,  wenn  rechtzeitig  erwirkt,  nicht  hätte
verweigert  werden  können,  die  Möglichkeit  wäre  eröffnet  worden,
für  die  ohne  Zeugnis  eingegangene  Ehe  Vollwirksamkeit  durch
einfachen  behördlichen  Ausspruch  zu  erreichen.

SeypEL  hätte  die  Gewährung  dieses  Weges  sogar  für  alle
Fälle,  wo  jene  Feststellung  möglich,  nicht  blos  für  den  Fall  der
Lösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines  Teiles,  gewünscht.

IV.  Die  übrigen  Aenderungen  des  Heimatsgesetzes  —  sie
betreffen  die  Art.  2,  4,  13,  15,  19,  35  und  39  und  beruhen  teils
auf  Vorschlägen  der  Regierung,  teils  auf  solchen  der  Kammer
der  Abgeordneten  —  entbehren  allgemeineren  Interesses.

Die  ausführlichen  Erörterungen,  welche  bei  der  parlamentarischen
  Beratung  über  die  Frage  stattfanden,  oh  die  von  einer
landesangehörigen  Frauensperson  in  die  Ehe  gebrachten  Kinder,
soweit  sie  nicht  durch  diese  legitimiert  werden,  mit  ihrer  Mutter,
was  geltendes  Recht  ist,  die  Heimat  in  der  Gemeinde  des  Mannes
erwerben  oder,  wie  die  Kammer  der  Abgeordneten  wollte,  ihre
bisherige  Heimat  behalten  sollen,  sind  ausschliesslich  von  verwaltungspolitischem,
  nicht  von  verwaltungsrechtlichem  Belang.